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Ministerial-Bekanntmachung.
[112! Für die in Folge des Todes Sr. Königlichen Hoheit des Erbgroß-
herzogs Carl August von Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzogs zu Sachsen,
anzulegende Trauer werden von heute ab bis auf Weiteres folgende An-
ordnungen getroffen:
Unbeschadet des für die Trauer am Großherzoglichen Hofe von Seiten
des Großherzoglichen Hofmarschallamtes zu erlassenden Trauerreglements
und unbeschadet dessen, was Großherzogliche Staatsdiener, überhaupt
Großherzogliche Unterthanen, in dieser Hinsicht aus eigenem freien An-
triebe thun mögen, wird als das Mindeste, wozu jeder Großherzogliche
Staatsdiener verpflichtet ist, hiermit angeordnet, daß er mit einem
schwarzen Flor um den linken Oberarm und um den Hut unkleidet
gehe.
Die Departements des Großherzoglichen Staatsministeriums, die
kollegialisch organisirten Staatsbehörden, der Oberstaatsanwalt, die Be-
zirksdirektoren haben zu allen ihren Ausfertigungen, die Gesammt-
Universität, der Curator der Universität, das Oberlandesgericht, der
General--Zolldirektor zu allen im Großherzoglichen Dienst allein oder
mit erfolgenden Ausfertigungen, die übrigen Großherzoglichen Staats-
behörden aber nur zu ihren Berichten schwarz geränderten Papieres sich
zu bedienen.
Dagegen sind schwarzer Siegellack und schwarze Oblaten von allen
Großherzoglichen Behörden ohne Unterschied zu gebrauchen.
Weimar, den 21. November 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.