Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
[112! Für die in Folge des Todes Sr. Königlichen Hoheit des Erbgroß- 
herzogs Carl August von Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzogs zu Sachsen, 
anzulegende Trauer werden von heute ab bis auf Weiteres folgende An- 
ordnungen getroffen: 
Unbeschadet des für die Trauer am Großherzoglichen Hofe von Seiten 
des Großherzoglichen Hofmarschallamtes zu erlassenden Trauerreglements 
und unbeschadet dessen, was Großherzogliche Staatsdiener, überhaupt 
Großherzogliche Unterthanen, in dieser Hinsicht aus eigenem freien An- 
triebe thun mögen, wird als das Mindeste, wozu jeder Großherzogliche 
Staatsdiener verpflichtet ist, hiermit angeordnet, daß er mit einem 
schwarzen Flor um den linken Oberarm und um den Hut unkleidet 
gehe. 
Die Departements des Großherzoglichen Staatsministeriums, die 
kollegialisch organisirten Staatsbehörden, der Oberstaatsanwalt, die Be- 
zirksdirektoren haben zu allen ihren Ausfertigungen, die Gesammt- 
Universität, der Curator der Universität, das Oberlandesgericht, der 
General--Zolldirektor zu allen im Großherzoglichen Dienst allein oder 
mit erfolgenden Ausfertigungen, die übrigen Großherzoglichen Staats- 
behörden aber nur zu ihren Berichten schwarz geränderten Papieres sich 
zu bedienen. 
Dagegen sind schwarzer Siegellack und schwarze Oblaten von allen 
Großherzoglichen Behörden ohne Unterschied zu gebrauchen. 
Weimar, den 21. November 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß.
	        
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