Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 8. Dezember 1894.
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. Verhütung der ane von odtenerkrankungen durch fremdländische
Arbeiter, Seite 307. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs-
Aktien- Gesellschaft „Rhenania“ in Köln, Seite 309. — kesr Aru Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und
dem Cemtral- Blatt für das Deutsche Neich, Seite 309.
Ministerial-Verordnung
zur Verhütung der Einschleppung von Pockenerkrankungen
durch fremdländische Arbeiter.
[113) I. Im Hinrblick auf die Gefahren, welche in Beziehung auf die Ein-
schleppung von Pockenerkrankungen durch fremdländische Arbeiter bestehen, wird
mit Höchster Genehmigung auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar
1854 hierdurch verordnet, was folgt:
§ 1.
Arbeitgeber, bei welchen Arbeiter aus Rußland oder Oesterreich-Ungarn
in Arbeit treten, sind, falls die letzteren sich nicht nachweisbar bereits länger als
sechs Wochen innerhalb des deutschen Reichs aufhalten, verpflichtet, die durch
die Ministerial-Verordnung vom 16. Mai 1876 — Reg.-Bl. S. 106 —
vorgeschriebene Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde innerhalb längstens
vierundzwanzig Stunden von deren Ankunft ab zu bewirken und hierbei außer
den in § 1 der Ministerial-Verordnung vom 16. Mai 1876 angeordneten
Angaben die Zeit der Ueberschreitung der Grenze des deutschen Reichs mit
anzugeben.
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