Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsei## Weimar-Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. (13. Dezember 1894. 
Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, betr. die ** der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands 
auf den im Großherzogthum liegenden Theil der Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein, Seite 311. — 
Ministerial-Bekanntmachung, beir. die Aufhebung der Forügeldereimnahme in Weimar und lUebergang deren 
Geschäfte an das Großherzogliche Rechnungsamt in Weimar, Seite 312. — Ministerial- Bekanntmachung, 
betr. Wechsel in der Hauptagentur der ersten Oesterreichischen“ Allgemeinen Unfall--Versicherungs-Gesellschaft 
in Wien, Seite 312. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das 
Deutsche Reich, Seite 312. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[1161 I. Auf Grund des §74 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 ist mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn= 
Amtes die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch- 
lands vom 5. Juli 1892 — veröffentlicht in Nr. 36 des Reichs-Gesetzblattes 
vom 21. Juli 1892 — auf den im Großherzogthum liegenden Theil der 
Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein vom Tage der Eröffnung des Be- 
triebes auf demselben ab von uns genehmigt worden. Die in Gemäßheit 
des § 43 dieser Bahnordnung behufs Aufrechterhaltung der Ordnung inner- 
halb des Bahngebietes sowie bei der Beförderung von Personen und Sachen 
in Ergänzung des § 44 zu erlassenden Anordnungen werden durch Anshang 
in den Warteräumen nach Maßgabe des § 46 der Bahnordnung bekannt 
gemacht werden. 
Weimar, den 13. Dezember 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
50 
1894
	        
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