Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsei## Weimar-Eisenach.
Nummer 28. Weimar. (13. Dezember 1894.
Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, betr. die ** der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands
auf den im Großherzogthum liegenden Theil der Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein, Seite 311. —
Ministerial-Bekanntmachung, beir. die Aufhebung der Forügeldereimnahme in Weimar und lUebergang deren
Geschäfte an das Großherzogliche Rechnungsamt in Weimar, Seite 312. — Ministerial- Bekanntmachung,
betr. Wechsel in der Hauptagentur der ersten Oesterreichischen“ Allgemeinen Unfall--Versicherungs-Gesellschaft
in Wien, Seite 312. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das
Deutsche Reich, Seite 312.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[1161 I. Auf Grund des §74 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892 ist mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn=
Amtes die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-
lands vom 5. Juli 1892 — veröffentlicht in Nr. 36 des Reichs-Gesetzblattes
vom 21. Juli 1892 — auf den im Großherzogthum liegenden Theil der
Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein vom Tage der Eröffnung des Be-
triebes auf demselben ab von uns genehmigt worden. Die in Gemäßheit
des § 43 dieser Bahnordnung behufs Aufrechterhaltung der Ordnung inner-
halb des Bahngebietes sowie bei der Beförderung von Personen und Sachen
in Ergänzung des § 44 zu erlassenden Anordnungen werden durch Anshang
in den Warteräumen nach Maßgabe des § 46 der Bahnordnung bekannt
gemacht werden.
Weimar, den 13. Dezember 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
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1894