Zegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar= Eisenack.
Nummer 29. Weimar 31. Dezember 1894.
Inhalt:
r*7 ——— '? r* S###ungen über den N#eh —— „dandlungsriender in
Rußland und über den Verkehr russischer Handlungsreisender im Ausland, Seit 3. — Miniserial=
Bekanntmachung, beir. den Wegfall der mehreren Behörden nachgelassenen #eee er- Benutzung des
Porto-Aversionirungsvermerks für Sen an Empsfänger im Ortsbestellbezirk, Seite 315. — Ministerial.
Bekauntmachung, betr. Aushebung der in Folge des Todes Seiner Königlichen Kbeit des Hochseligen Erb-
grohherzogs Carl August angeordneten Krauerkundgebungen, Seite — Ministerial- Bekanntmachung,
beir. die Arzueitaxe für 1895, Seite 316. — Hnhalts · Verzeichniß 3½ dem —n Gesetzblatt und dem
Central- Blatt für das Deutsche Reich, Seite 317.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(120| 1. Die vom Reichsamt des Innern in Uebersetzung anher mitgetheilten,
von der russischen Regierung in Ausführung des Artikels 12 des deutsch-
russischen Handelsvertrags erlassenen Bestimmungen über den Verkehr aus-
ländischer Handlungsreisender in Rußland und über den Verkehr russischer
Handlungsreisender im Ausland nebst einer Abschrift des Formulars der
Legitimationskarten russischer Handlungsreisender in der französischen Fassung
werden zur Kenntnißnahme und Nachachtung für die betheiligten Behörden und
Interessenten hierdurch bekannt gemacht.
Weimar, den 11. Dezember 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Uebersetzung.
Bestimmungen
für ausländische Handlungereisende, die nach Rußland kommen.
Ausländische Handlungsreisende (Commis-voyageurs) sind beim Betreten des Gebietes des
russischen Reiches verpflichtet, in einem Grenzzollamte einen Commisschein 1. Klasse zu lösen und
für einen solchen Schein die vorgeschriebene Steuer zu bezahlen. Dieser Schein, der vom Tage
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