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2. in gesetzmäßig ausgestellten Schuldverschreibungen des deutschen Reichs
oder eines deutschen Bundesstaats;
Hin Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem deutschen Reiche
oder von einem deutschen Bundesstaate ohne Zeitbeschränkung gesetzlich
gewährleistet ist;
Hin Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Rentenbriefen;
Hin Pfandbriefen der im Königreich Preußen und im Königreich Sachsen
mit staatlicher Genehmigung bestehenden Landschaften oder landschaft-
lichen Kreditvereine;
— die unter 2—5 genannten Werthpapiere jedoch nur in der
Beschränkung, daß sie an einer der drei Börsen zu Berlin,
Frankfurt aM. oder Leipzig notirt sein müssen —
6. bei Ortsgemeinden des Großherzogthums und — mit ausdrücklicher
Genehmigung der Vormundschafts= oder Aufsichtsbehörde — bei
kommunalen Korporationen anderer Bundesstaaten (Provinzen, Kreisen,
Gemeinden und dergleichen) oder bei deren Kreditanstalten gegen
Schuldverschreibungen, welche den gesetzlichen Vorschriften entsprechend
ansgestellt und entweder seitens der Gläubiger kündbar sind oder
einer planmäßigen allmählichen Tilgung unterliegen;
7. bei den landesherrlich bestätigten Sparkassen im Großherzogthume,
jedoch ohne besondere Genehmigung der Vormundschafts= oder Auf-
sichtsbehörde nicht über den Betrag von Fünfhundert Mark für jeden
einzelnen Bevormundeten oder sonstigen Betheiligten;
8. bei der Reichsbank, jedoch ohne besondere Genehmigung der Vor-
mundschafts= oder Aufsichtsbehörde nicht über die Dauer von sechs
Monaten.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 28. Februar 1894.
Carl Alexander.
v. Groß. v. Borberg. Rothe.
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