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Ministerial-Bekanntmachungen.
(20) 1I. In Ausführung eines vom Bundesrath am 20. Juli 1893 gefaßten
Beschlusses wird die nachstehende Verordnung über die Versendung von Spreng-
stoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf
Land= und Wasserwegen!) (Sprengstoff-Versendungsvorschrift) hierdurch erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der
Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen ohne mili-
tärische Begleitung sind die in Folge des Bundesrathsbeschlusses vom
15. Juni 1893 in der Ministerial-Verordnung vom 28. Juli 1893 (Regierungs-
Blatt Seite 110 folg.) und 7. September 1893 (Regierungs-Blatt Seite 123)
erlassenen Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Spreng-
stoffen, mit der Einschränkung maßgebend, daß die vorschriftsmäßige Ein-
richtung, Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den seitens der
absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen
ist und nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt.
Für alle unter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen
von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marinever-
waltung auf Land= und Wasserwegen gelten die vorerwähnten Bestimmungen
nach Maßgabe der nachstehend zu den einzelnen Paragraphen aufgeführten
Zusatzvorschriften.
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist,
sowie die Zusammensetzung und Stärke des letzteren, bestimmt die Militär-
beziehungsweise Marinebehörde.
Zu §§ 2 und 3.
a) Die Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, und
die nachstehenden Vorschriften kommen nur in Anwendung bei denjenigen
Sprengstoffen und Munitionsgegenständen, welche in Ausführung des § 35
Ziffer 7 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-
Transport-Ordnung) vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt Seite 23)
1) Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- und
Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in den Militär-Transport. Ordunngen für Eisenbahnen vom 26. Jonnar
1887 (Reichs-Gesetzblatt S. 9) und vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 23) enthalten.
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