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leistung der Polizeibehörde erwünscht ist, so hat diese auf Ansuchen der
Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Unterstützung zu ge—
währen.
b) Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absende-
ortes zur Visirung bedarf es nicht, auch darf von dieser Behörde die Vorlage
der bescheinigten Lieferscheine nicht verlangt werden.
Zu 85.
Die Vorschrift dieses Paragraphen findet auf Sendungen der Militär—
und Marineverwaltung nicht Anwendung.
Zu 86.
a) Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Spreng-
stoffe und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem
Abschlusse der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer
Verpackung und Inhaltsbezeichnung und dem Gewichte als den Bestimmungen
entsprechend zu erachten.
b) Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder
Kisten nur dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung
länger als einen Tag dauert.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
Zu § 8.
Wenn das Verladen oder Abladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle
als vor der Fabrik oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume ge-
schehen soll, so ist seitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnison-
ältesten die Genehmigung der Polizeibehörde hierzu einzuholen und von letzterer
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Ladestelle erforderliche Polizei-
mannschaft zu stellen.
Zu §9.
a) Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen
von Haar= oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen
mit Strohbändern ersetzt werden.