Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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b) Zwischen die Kasten und Körbe mit geladenen Geschossen brauchen 
Haardecken oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die 
Ladung mit Haardecken zu bedecken. 
Zu 8§ 12 und 13. 
a) Den von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Spreng- 
stoffen und Munitionsgegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der 
Sendungen ergehenden Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen 
— insbesondere zum Anhalten, zum langsamen Vorbeifahren oder Vorbeireiten, 
zum Ausweichen, zum Unterlassen des Rauchens, zum Auslöschen von Feuer 
— haben Wagenführer, Reiter und andere Personen ungesäumt Folge zu 
leisten. 
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Be- 
gleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach 
§ 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzblatt 
von 1876 S. 115) bestraft. 
b) Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder 
Reiter müssen den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen ganz ausweichen. 
c) Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls 
neben den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten. 
d) Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so 
können Gruppen von zwei bis drei Wagen gebildet werden, in welchen die 
einzelnen Wagen nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in 
mindestens 50 m Entfernung von einander bleiben. 
Zu § 15. 
Die Fuhrwerke müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven 
mindestens 300 m entfernt bleiben Bei Wegestrecken, auf welchen wegen der 
gleichlanfenden Richtung der Eisenbahn und des Weges oder wegen des Ver- 
kehrs auf der Bahn der vorstehenden Vorschrift nicht genügt werden kann, ist 
der Eisenbahnbehörde, der die unmittelbare Betriebsleitung der betreffenden 
Strecke obliegt, durch die absendende Behörde von dem beabsichtigten Trans- 
porte Mittheilung zu machen. Die Eisenbahnbehörde hat dann die zur Be- 
seitigung der Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen.
	        
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