Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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berichten. An Stelle wichtigerer oder leicht zu beschädigender Urkunden, 
namentlich solcher mit Siegeln, sind, wenn möglich, beglaubigte Abschriften 
mitzutheilen. 
Akten müssen vor der Hinausgabe geheftet und mit der Blattzahl ver- 
sehen sein. Sämmtliche hinauszugebende Stücke sind durch farbige Zettel als 
Eigenthum des Archivs kenntlich zu machen, in denen zugleich um thunlichste 
Schonung der Archivalien, namentlich um Vermeidung des Brechens gesiegelter 
Urkunden bei der Zurücksendung, ersucht wird. 
Ob die mit der Post zu versendenden Stücke durch Werthangabe zu ver- 
sichern seien, ist dem Ermessen des Archivvorstandes überlassen. 
Von der Benutzung ausgeschlossen sind solche Schriftstücke, deren Bekannt- 
werden das Staatsinteresse gefährden würde. 
Die Hinausgabe erfolgt nur gegen Empfangsbescheinigung, zu welcher 
das Archiv die Formulare liefert. In der Empfangsbescheinigung ist eine 
Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Rückgabe zu erfolgen hat. 
Die hinauszugebenden Stücke sind in ein Ausleihebuch genau einzutragen. 
Nach Ablauf der Rückgabefrist ist die Rückgabe auf geeignete Weise in Er- 
innerung zu bringen. Die zurückgegebenen Stücke sind nach Prüfung ihrer 
Vollständigkeit und Unverletztheit im Ausleihebuch zu löschen. 
§ 27. 
Durch nichtstaatliche Behörden und Behörden außerhalb des Großherzogthums. 
An Behörden außerhalb des Großherzogthums sowie an inländische, nicht- 
staatliche Behörden (Kirchen-, Schul= und Gemeindebehörden) dürfen Archivalien 
nur mit Genehmigung desjenigen Ministerialdepartements, in dessen Bereiche 
sie ergangen sind, versendet werden. Der Archivvorstand hat die Mittheilungs- 
gesuche dem betreffenden Departement mit gutachtlichem Bericht einzusenden. 
528. 
Durch Private. 
Privatpersonen, die das Archiv zu benutzen wünschen, haben sich mit 
einem schriftlichen oder mündlichen Gesuch an den Archivvorstand zu wenden. 
Die Benutzung des Archivs im Allgemeinen ist nicht gestattet. Die 
Antragsteller haben vielmehr die Gegenstände ihrer Forschungen im Einzelnen 
zu bezeichnen.
	        
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