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noch nicht betroffenen Gehöften nicht zugezogen worden (§ 15 des Viehseuchen-
gesetzes), so hat die Polizeibehörde demselben von jedem solchen Falle sofort
Mittheilung zu machen.
3. Jeder Großherzogliche Bezirksthierarzt hat am letzten Tage jeden
Monats, und zwar zum ersten Mal am 30. April 1894, für seinen Dienst-
bezirk auf einer Postkarte eine Mittheilung an das Kaiserliche Gesundheitsamt
in Berlin abzusenden, aus welcher sich ergiebt, in wieviel Gemeinden und Ge-
höften des Dienstbezirks an jenem Tage die oben unter 1 genannten drei
Seuchen herrschten, d. h. nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen
erklärt werden konnten. Das Nichtvorhandensein einer Seuche ist durch eine
Null kenntlich zu machen.
Weimar, den 24. März 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(33) II. Nachdem in Handelsverträgen zwischen dem deutschen Reiche und
auswärtigen Staaten neuerdings wiederholt die Bestimmung getroffen worden
ist, daß die in das Ausland ausgeführten deutschen Erzeugnisse von Ursprungs-
zeugnissen begleitet sein sollen, werden die Gemeindevorstände (Ortspolizei-
behörden) des Großherzogthums hierdurch ermächtigt, derartige Zeugnisse hin-
sichtlich der innerhalb ihrer Gemeindebezirke erzeugten Industrie= oder Boden-
erzeugnisse auf Antrag auszustellen.
Ein Formular zu einem solchen Ursprungszeugnisse folgt nachstehend.
An der Befugniß der Bezirksdirektoren, auf entsprechenden Antrag auch
ihrerseits derartige Zeugnisse auszustellen, wird hierdurch nichts geändert.
Weimar, den 28. März 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.