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5 29.
Zu §52 werden die Worte: „zusammen verkauft, vertauscht oder ver-
erbt werden“ durch die Worte:
vertauscht oder zusammen verkauft oder zusammen vererbt werden
ersetzt.
830.
Als neuer § 53 wird eingeschoben:
Handelsgesellschaften (offene Gesellschaften, Kommanditgesell-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften, Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung), ingleichen Erwerbs= und Wirth-
schaftsgenossenschaften, auf deren Firma unbewegliches Eigenthum
gerichtlich übereignet ist oder wird, haben alle 30 Jahre von der
letzten Uebereignung ab, vorbehältlich der Gebühr für die gericht-
liche Uebereignung (§ 48), als Gebührenersatz die Hälfte der in § 48
bestimmten Gebühr nach Verhältniß des jeweiligen Werthes des Gegen-
standes (§ 28) zu entrichten.
Eisenbahnen sind von der Entrichtung befreit.
Die Entrichtung wird, wenn die Uebereignung auf die Firma
vor dem 1. Jannar 1866 erfolgt ist, zum ersten Male am 1. Januar
1896, in allen anderen Fällen zum ersten Male 30 Jahre nach er-
folgter gerichtlicher Uebereignung und sodann weiter von 30 zu 30
Jahren fällig.
831.
Der Inhalt der bisherigen §§ 53 und 54 wird unter § 54 zusammen-
gefaßt.
832.
Zu § 53 (künftig § 54).
1. Die Ueberschrift vor § 53 (künftig § 54) wird geändert in:
2. Verträge und Urkunden anderer Art, deren Ver-
lautbarung und Bestätigung.
2. Am Schlusse von § 53 (künftig § 54) wird zugesetzt:
4. Für die gerichtliche Bestätigung einer Naturaltheilung von Grund-
stücken, ohne gleichzeitige Eigenthumsveränderung und ohne Neuaus-