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fertigung einer Uebereignungsurkunde, ist eine Bauschgebühr mit einem
Drittel der in § 48 bestimmten Gebührensätze, mindestens aber mit
1 / zu berechnen. Die Bestimmungen in § 51 finden entsprechende
Anwendung.
8 33.
Im 8 53 (künftig § 54) zu Ziffer 1 wird die Anmerkung angefügt:
1. Für die Aufnahme des Erbvertheilungsvertrags (Erbauseinander-
setzungsvertrags) bei gerichtlicher Ordnung eines Nachlasses kommt
die vorstehend bestimmte Gebühr nicht zum Ansatz.
Die gegenwärtige Anmerkung erhält Ziffer 2.
5 34.
Im 853 (künftig § 54) zu Ziffer 2 wird folgende Anmerkung zugefügt:
Diesem Ansatz unterliegen auch Ernährungsverträge nach dem
Gesetz vom 26. April 1833. Ist aber die Behörde, welche den Er-
nährungsvertrag bestätigt, dieselbe, welche die Uebereignungsurkunden
über die abzugebenden Grundstücke allein, oder im Falle des § 52
die Haupturkunde ausfertigt, so ist neben der Uebereignungsgebühr
die vorstehende Gebühr für Bestätigung des Ernährungsvertrages nur
zu einem Dritttheil zu berechnen.
§ 35.
Zu 8§53 (künftig § 54).
Unter Ziffer 3 wird angefügt:
3. Dafern für die Höhe der Gebühr vorwiegend der Werth der
Sache den Maßstab abgiebt (§ 30), sollen solgende Gebührensätze An-
wendung finden, nämlich:
zu Ziffer 1 bei einem Werthe
l- bis 500.4: 1.
über 500 „ bis 1000.4: 2,
1000 „ „ 2000 „ 3 1
„ 2000 „ „ 4000 „ 4,
„ 4000 „ „ 6000 „ 5
„ 6000 „ „ 8000 „ 6 „
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