Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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fertigung einer Uebereignungsurkunde, ist eine Bauschgebühr mit einem 
Drittel der in § 48 bestimmten Gebührensätze, mindestens aber mit 
1 / zu berechnen. Die Bestimmungen in § 51 finden entsprechende 
Anwendung. 
8 33. 
Im 8 53 (künftig § 54) zu Ziffer 1 wird die Anmerkung angefügt: 
1. Für die Aufnahme des Erbvertheilungsvertrags (Erbauseinander- 
setzungsvertrags) bei gerichtlicher Ordnung eines Nachlasses kommt 
die vorstehend bestimmte Gebühr nicht zum Ansatz. 
Die gegenwärtige Anmerkung erhält Ziffer 2. 
5 34. 
Im 853 (künftig § 54) zu Ziffer 2 wird folgende Anmerkung zugefügt: 
Diesem Ansatz unterliegen auch Ernährungsverträge nach dem 
Gesetz vom 26. April 1833. Ist aber die Behörde, welche den Er- 
nährungsvertrag bestätigt, dieselbe, welche die Uebereignungsurkunden 
über die abzugebenden Grundstücke allein, oder im Falle des § 52 
die Haupturkunde ausfertigt, so ist neben der Uebereignungsgebühr 
die vorstehende Gebühr für Bestätigung des Ernährungsvertrages nur 
zu einem Dritttheil zu berechnen. 
§ 35. 
Zu 8§53 (künftig § 54). 
Unter Ziffer 3 wird angefügt: 
3. Dafern für die Höhe der Gebühr vorwiegend der Werth der 
Sache den Maßstab abgiebt (§ 30), sollen solgende Gebührensätze An- 
wendung finden, nämlich: 
zu Ziffer 1 bei einem Werthe 
l- bis 500.4: 1. 
über 500 „ bis 1000.4: 2, 
1000 „ „ 2000 „ 3 1 
„ 2000 „ „ 4000 „ 4, 
„ 4000 „ „ 6000 „ 5 
„ 6000 „ „ 8000 „ 6 „ 
— —
	        
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