Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Art.  1.

Das  Großherzogthum  Baden  tritt  dem  zwischen  den  Koͤnigreichen  Preußen,  Vayern,
Sachsen  und  Wuͤrttemberg,  dem  Kurfuͤrstenthum  und  dem  Großherzogthum  Hessen
und  den  zu  dem  Thuͤringen'schen  Zoll-  und  Handels--Vereine  verbundenen  Staaten,
Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handels-Systems  errichteten  Vereine  auf  der
Grundlage  der  unter  dem  22.  und  50.  März  und  11.  Mai  1853  hierüber  abgeschlossenen
Verträge  mit  der  Wirkung  bei,  daß  diese,  jedoch  unter  den  wegen  besonderer  Verhälrnisse
  verabredeten  Modifikationen,  auch  auf  das  Großherzogthum  Baden  Anwendung
finden,  und  daher  leßteres  gegen  Uebernahme  gleicher  Verbindlichkeiten  auch  gleicher
Rechte,  wie  die  übrigen  Staaten  des  Gesammt-Vereins,  theilhaftig  wird.

Die  Bestimmungen  der  gedachten  Verträge  werden  mit  jenen  Modiflkkationen  hier,
wie  nachsteht,  ausgenommen.

Art.  2.

In  diesem  Gesammt-Vereine  sind  insbesondere  auch  diejenigen  Staaten  einbegriffen,
  welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiete  oder  mit  einem  Theile
desselben,  dem  Zoll=  und  Handels-Systeme  eines  oder  des  andern  der  kontrahirenden
Staaten  beigetreten  sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer  auf  den  Beitritts-Verträgen  beruhenden
  besonderen  Verhältnisse  zu  den  Staaten,  mit  welchen  sie  jene  Verträge  abgeschlossen
  haben.

“"  **½m'  .  Art.  5.

Oagegen  bleiben  von  dem  Gesammt-Vereine  vorläufig  ausgeschlossen,  diejenigen
einzelnen  Landestheile  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer  Lage  wegen  zur
Aufnahme  in  den  Gesammt-Verein  nicht  eignen.

Es  werden  jedoch  diejenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich
des  erleichterten  Verkehrs  dieser  Landestheile  mit  dem  Hauptlande  gegenwärtig  bestehen.

Weitere  Begünstigungen  dieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen  Einverstandnisse
  der  Vereinsglieder  bewilligt  werden.

Art.  4.

In  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  übereinstimmende  Geseße  über
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  bestehen,  jedoch  mit  Modiftikationen,
welche  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu  thun,  aus  der  Eigenthümlichkeit