Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Stellung

8
941
Art.

7

765
772

76

8

Stellung.

Eigentum  s.  Verjährung  209,  216.
Einführungsgesetz.

6A,  97,  163,  166,  206,  æ00  s.

E.G.  —  E.G.
s.  Verein  §§  26,  37,  42,  48.
s.  Schuldverschreibung  —  Schuldverschreibung
  §  802.
s.  Testament  §  2230.
Erbe.

1942—2063  Rechtliche  S.  des  Erben  s.

2003

2015

2053

Erbe  —  Erbe.

Durch  die  S.  des  Antrags,  die  Aufnahme
  des  Nachlaßinventars  einer  zuständigen

  Behörde  oder  einem  zuständigen
  Beamten  oder  Notar  zu
übertragen,  wird  die  Inventarfrist
gewahrt.  2004,  2005.
Hat  der  Erbe  den  Antrag  auf  Erlassung
  des  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger
  innerhalb  eines  Jahres  nach
der  Annahme  der  Erbschaft  gestellt  und
ist  der  Antrag  zugelassen,  so  ist  der
Erbe  berechtigt,  die  Berichtigung  einer
Nachlaßverbindlichkeit  bis  zur  Beendigung
  des  Aufgebotsverfahrens  zu
verweigern,  s.  Erbe  —  Erbe.
Eine  Zuwendung  des  Erblassers  an
einen  Abkömmling,  bevor  dieser  die
rechtliche  S.  eines  solchen  erlangt  hat,
ist  nicht  zur  Ausgleichung  zu  bringen,
es  sei  denn,  daß  der  Erblasser  bei  der
Zuwendung  die  Ausgleichung  angeordnet
  hat.  2057.

Erbschein.

2357  S.  des  Antrags  auf  Erteilung  eines

1196

878

gemeinschaftlichen  Erbscheins  s.  Erbschein
  —  Erbschein.
Grundschuld  s.  Grundstück  878.
Grundstück.
Eine  von  dem  Berechtigten  in  Gemäß-=heit
  der  §§  873,  875,  877  abgegebene
Erklärung  wird  nicht  dadurch  unwirksam,

  daß  der  Berechtigte  in  der  Verfügung

  beschränkt  wird,  nachdem  die
Erklärung  für  ihn  bindend  geworden

985

8

1487

1116,

1139

89

1260
1109

 

802

Stellung

und  der  Antrag  auf  Eintragung  bei
dem  Grundbuchamte  gestellt  worden
ist.  880.

Güterrecht.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
1449,  1455—1457,  1466;  der  überlebende
  Ehegatte  hat  die  rechtliche  S.
des  Mannes,  die  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  haben  die  rechtliche  S.
der  Frau.

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu
dem  Gesamtgute  schuldet  oder  aus
dem  Gesamtgute  zu  fordern  hat,  ist
erst  nach  der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
  zu  leisten.  1498,  1518.

Hypothek.

1132,  1154,  1168,  1180,  1188  f.
Grundstück  878.

Ist  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek
für  ein  Darlehen  die  Erteilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  worden,
  so  genügt  zur  Eintragung  eines
Widerspruchs,  der  sich  darauf  gründet,
daß  die  Hingabe  des  Darlehens
unterblieben  sei,  der  von  dem  Eigentümer
  an  das  Grundbuchamt  gerichtete
Antrag,  sofern  er  vor  dem  Ablauf
eines  Monats  nach  der  Eintragung
der  Hypothek  gestellt  wird.  Wird
der  Widerspruch  innerhalb  des  Monats
eingetragen,  so  hat  die  Eintragung
die  gleiche  Wirkung,  wie  wenn  der
Widerspruch  zugleich  mit  der  Hypothek
eingetragen  worden  wäre.  1185.
Juristische  Personen  des  öffentlichen
Rechts  s.  Verein  42.

Pfandrecht  s.  Grundstück  878.

Reallasten  s.  Grundstück  878.

Schuldverschreibung.

Die  Hemmung  der  Vorlegungsfrist