Stellung
8
941
Art.
7
765
772
76
8
Stellung.
Eigentum s. Verjährung 209, 216.
Einführungsgesetz.
6A, 97, 163, 166, 206, æ00 s.
E.G. — E.G.
s. Verein §§ 26, 37, 42, 48.
s. Schuldverschreibung — Schuldverschreibung
§ 802.
s. Testament § 2230.
Erbe.
1942—2063 Rechtliche S. des Erben s.
2003
2015
2053
Erbe — Erbe.
Durch die S. des Antrags, die Aufnahme
des Nachlaßinventars einer zuständigen
Behörde oder einem zuständigen
Beamten oder Notar zu
übertragen, wird die Inventarfrist
gewahrt. 2004, 2005.
Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung
des Aufgebots der Nachlaßgläubiger
innerhalb eines Jahres nach
der Annahme der Erbschaft gestellt und
ist der Antrag zugelassen, so ist der
Erbe berechtigt, die Berichtigung einer
Nachlaßverbindlichkeit bis zur Beendigung
des Aufgebotsverfahrens zu
verweigern, s. Erbe — Erbe.
Eine Zuwendung des Erblassers an
einen Abkömmling, bevor dieser die
rechtliche S. eines solchen erlangt hat,
ist nicht zur Ausgleichung zu bringen,
es sei denn, daß der Erblasser bei der
Zuwendung die Ausgleichung angeordnet
hat. 2057.
Erbschein.
2357 S. des Antrags auf Erteilung eines
1196
878
gemeinschaftlichen Erbscheins s. Erbschein
— Erbschein.
Grundschuld s. Grundstück 878.
Grundstück.
Eine von dem Berechtigten in Gemäß-=heit
der §§ 873, 875, 877 abgegebene
Erklärung wird nicht dadurch unwirksam,
daß der Berechtigte in der Verfügung
beschränkt wird, nachdem die
Erklärung für ihn bindend geworden
985
8
1487
1116,
1139
89
1260
1109
802
Stellung
und der Antrag auf Eintragung bei
dem Grundbuchamte gestellt worden
ist. 880.
Güterrecht.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten
Abkömmlinge in Ansehung
des Gesamtguts der f. Gütergemeinschaft
bestimmen sich nach den
für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
1449, 1455—1457, 1466; der überlebende
Ehegatte hat die rechtliche S.
des Mannes, die anteilsberechtigten
Abkömmlinge haben die rechtliche S.
der Frau.
Was der überlebende Ehegatte zu
dem Gesamtgute schuldet oder aus
dem Gesamtgute zu fordern hat, ist
erst nach der Beendigung der f. Gütergemeinschaft
zu leisten. 1498, 1518.
Hypothek.
1132, 1154, 1168, 1180, 1188 f.
Grundstück 878.
Ist bei der Bestellung einer Hypothek
für ein Darlehen die Erteilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden,
so genügt zur Eintragung eines
Widerspruchs, der sich darauf gründet,
daß die Hingabe des Darlehens
unterblieben sei, der von dem Eigentümer
an das Grundbuchamt gerichtete
Antrag, sofern er vor dem Ablauf
eines Monats nach der Eintragung
der Hypothek gestellt wird. Wird
der Widerspruch innerhalb des Monats
eingetragen, so hat die Eintragung
die gleiche Wirkung, wie wenn der
Widerspruch zugleich mit der Hypothek
eingetragen worden wäre. 1185.
Juristische Personen des öffentlichen
Rechts s. Verein 42.
Pfandrecht s. Grundstück 878.
Reallasten s. Grundstück 878.
Schuldverschreibung.
Die Hemmung der Vorlegungsfrist