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Zegierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 24. April 1896.
Inhalt: Gesetz, die Wahl der Landtags-Abgeordneten im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach betreffend, vom
17. April 1896, Seite 33. — Verordnung über die Abgrenzung der Wahlbezirke für die allgemeinen Wahlen
der Landtags--Abgeordneten, vom 17. April 1896, Seite 49. — Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der
Bezirksausschüsse und die Wahl der Mitglieder derselben, vom 17. April 1896, Seite 57.
134 Gesetz, die Wahl der Landtags-Abgeordneten im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
betreffend, vom 17. April 1896.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen über die Wahl der Landtags-Abgeordneten im Großherzogthume
mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
I. Von der Zusammensetzung des Landtags.
§ 1.
Der Landtag des Großherzogthums besteht aus dreiunddreißig Abgeordneten.
§ 2.
Dieselben gehen aus folgenden Wahlen hervor:
a) fünf aus der Wahl der größeren Grundbesitzer (8 7),
b) fünf aus der Wahl der übrigen Höchstbesteuerten (8 8),
c) dreiundzwanzig aus allgemeinen Wahlen im Großherzogthume.
1896 8