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Sie ist eine dem Ministerial-Departement des Innern unterstellte Staats-
anstalt mit dem Sitz in Weimar.
8 2.
Für die Verbindlichkeiten der Landeskreditkasse haftet der Staat.
Die Anlegung vormundschaftlicher Gelder bei ihr ist erlaubt.
83.
Der Vorstand der Landeskreditkasse besteht aus einem geschäftsleitenden
Direktor und einem aus drei Mitgliedern bestehenden Beleihungs-Ausschuß.
Die Obliegenheiten und Befugnisse des geschäftsleitenden Direktors werden
durch die Geschäftsordnung bestimmt, welche von Unserm Staatsministerium zu
erlassen ist.
Die Zustimmung des Beleihungs-Ausschusses ist erforderlich bei der Zu-
sicherung von Darlehen, bei der Prüfung der Pfandscheine und sonstigen Ver-
pflichtungsurkunden, sowie bei allen sonstigen Geschäften, welche durch die Ge-
schäftsordnung ihm zugewiesen werden.
In Behinderungsfällen wird der geschäftsleitende Direktor nach der Be-
stimmung des Staatsministeriums durch ein Mitglied des Beleihungs-Ausschusses
vertreten.
Dem Vorstande ist ein Kassirer, ein Buchhalter und nach Bedarf ein Kon-
troleur sowie das sonst nöthige Hilfspersonal beizugeben.
Der geschäftsleitende Direktor, die Mitglieder des Beleihungs-Ausschusses,
der Kassirer, Buchhalter und Kontroleur werden von Uns ernannt, das Hilfs-
personal wird von dem Staatsministerium angenommen.
84.
Der Landtag ernennt zwei ständige Kommissare zur Ueberwachung der
Landeskreditkasse und ihrer Organe. Diesen Kommissaren steht das Recht zu,
jederzeit Einsicht von den Büchern und Akten der Anstalt zu nehmen, von dem
Vorstand Auskunft über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen und über
einzelne Geschäftsgegenstände zu erfordern, den Kassen-Prüfungen beizuwohnen,
etwaige Ordnungswidrigkeiten bei dem Staatsministerium zur Anzeige zu bringen
und in Gemeinschaft mit letzterem die jährlich zu legende Rechnung abzuhören
und festzustellen.
Die festgestellte Rechnung ist demnächst dem Landtag mitzutheilen.