Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Nr. 2363 Verordnung, betr. die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der 
Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals; vom 24. Februar 1897. 
„ 2364 Gesetz, betr. die Kündigung und Umwandlung der vierprozentigen 
Reichsanleihe; vom 8. März 1897. 
„ 2365 Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf 
Steinkohlenbergwerken und auf Zink= und Bleierzbergwerken im 
Regierungsbezirk Oppelu; vom 11. März 1897. 
„ 2366 Bekanntmachung, betr. eine IV. Ausgabe der dem internationalen 
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 9 
und 10: 
S. 65 Beitritt Dänemarks, Luxemburgs, Schwedens und Norwegens zu 
den Vereinbarungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahn- 
wagen im internationalen Verkehr; — Abänderung der Bestim- 
mungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und -Moste; 
— Abänderung der Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von 
Mühlenfabrikaten; — Veränderungen in dem Stande oder den 
Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
„ 67 Abänderung der Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das deutsche 
Reich. 
„ 71 Ermächtigung des Konsuls in Cairo zur Ausstellung von Leichen- 
pässen. 
„ 75 Aenderungen in dem Verzeichniß der zur Einziehung von Gerichts- 
kosten bestimmten Stellen. 
„ 76 Ergänzung der Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von 
undenaturirtem Branntwein zu Heil= 2c. Zwecken, sowie der weiteren 
Bestimmungen zur Ausführung des Branntweinsteuergesetzes; — 
Uebertragung der einem Hauptamt ertheilten Befugniß zur Ab- 
fertigung von Waaren an die demselben untergebenen selbständigen 
Abfertigungsstellen. 
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Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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