Entscheidungen des OLG. München. 331
handlungen der Reichs-Justiz-Commission wurde auf
die Aeußerung des RegierungSvertreters, daß, wenn
blos ein Reat vorliege, und der Angeklagte nur verschiedene
Anfechtungspunkte geltend gemacht, z. B.
zunächst die Verurtheilung überhaupt, eventuell die
Höhe der Strafe, die Formen des Verfahrens und
nebenbei noch die Entscheidung üben den Kostenpunkt
angefochten habe, eine Vertheilung der Kosten, im
Falle sein Rechtsmittel nur nach der einen oder andern
Richtung von Erfolg gewesen sei, nicht stattfinden
dürfe, von dem Antragsteller erwidert, auch
wenn der Angeklagte nur in einer eventuellen Richtung
durchdringe, habe er immerhin Grund gehabt,
sich über das angefochtene Erkenntniß zu beschweren
und müsse deshalb Kostenvertheilung eintreten, worauf
die Commission, dem zustimmend, die beantragte
Modifikation annahm, und als in einer spätern Sitzung
angeregt wurde, die Fassung des §. 425. des Gesetzentwurfs
wieder herzustellen, dies ablehnte. (Hahn
Materialien zur StPO. I S. 1150 1151 II
S. 1441.
Die fragliche Bestimmung gilt aber auch für das
Verfahren in Privatklagsachen, da der §S. 503 nur
den §. 497 ergänzt, und die Straf-Prozeßordnung
bezüglich der in Privatklagsachen durch Rechtsemittel
entstandenen Kosten keine besondere Vorschrift enthält,
vielmehr im S. 424 vorschreibt, daß das weltere
Verfahren in Privatklagsachen sich nach den Bestimmungen
zu richten habe, welche für das Verfahren
auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. In
Folge dessen können auch in dem Verfahren auf erhobene
Privatklage die Kosten der Rechtsmittelinstanz
bei theilweisen Erfolg des Rechtsmittels vertheilt
werden, und zwar zwischen dem Beschwerdeführer
und dessen Gegner, da in diesem Verfahren die
Staatskasse keine Kosten trägt. Urtheil vom 2.
Mai 1882.