Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  331

handlungen  der  Reichs-Justiz-Commission  wurde  auf
die  Aeußerung  des  RegierungSvertreters,  daß,  wenn
blos  ein  Reat  vorliege,  und  der  Angeklagte  nur  verschiedene
  Anfechtungspunkte  geltend  gemacht,  z.  B.
zunächst  die  Verurtheilung  überhaupt,  eventuell  die
Höhe  der  Strafe,  die  Formen  des  Verfahrens  und
nebenbei  noch  die  Entscheidung  üben  den  Kostenpunkt
angefochten  habe,  eine  Vertheilung  der  Kosten,  im
Falle  sein  Rechtsmittel  nur  nach  der  einen  oder  andern
  Richtung  von  Erfolg  gewesen  sei,  nicht  stattfinden
  dürfe,  von  dem  Antragsteller  erwidert,  auch
wenn  der  Angeklagte  nur  in  einer  eventuellen  Richtung
  durchdringe,  habe  er  immerhin  Grund  gehabt,
sich  über  das  angefochtene  Erkenntniß  zu  beschweren
und  müsse  deshalb  Kostenvertheilung  eintreten,  worauf
  die  Commission,  dem  zustimmend,  die  beantragte
Modifikation  annahm,  und  als  in  einer  spätern  Sitzung
angeregt  wurde,  die  Fassung  des  §.  425.  des  Gesetzentwurfs
  wieder  herzustellen,  dies  ablehnte.  (Hahn
Materialien  zur  StPO.  I  S.  1150  1151  II
S.  1441.

Die  fragliche  Bestimmung  gilt  aber  auch  für  das
Verfahren  in  Privatklagsachen,  da  der  §S.  503  nur
den  §.  497  ergänzt,  und  die  Straf-Prozeßordnung
bezüglich  der  in  Privatklagsachen  durch  Rechtsemittel
entstandenen  Kosten  keine  besondere  Vorschrift  enthält,
vielmehr  im  S.  424  vorschreibt,  daß  das  weltere
Verfahren  in  Privatklagsachen  sich  nach  den  Bestimmungen
  zu  richten  habe,  welche  für  das  Verfahren
auf  erhobene  öffentliche  Klage  gegeben  sind.  In
Folge  dessen  können  auch  in  dem  Verfahren  auf  erhobene
  Privatklage  die  Kosten  der  Rechtsmittelinstanz
bei  theilweisen  Erfolg  des  Rechtsmittels  vertheilt
werden,  und  zwar  zwischen  dem  Beschwerdeführer
und  dessen  Gegner,  da  in  diesem  Verfahren  die
Staatskasse  keine  Kosten  trägt.  Urtheil  vom  2.
Mai  1882.