Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Sofern derselbe ein bis in den Darm durchgehender ist. . . 25 bis 250.. 
Für Operation der Nastharm Scheldensse. der Blasen= oder Harnleiter-Scheidenfistel oder 
Aehnliches 30 bis 300.. 
Für Anlegen von Arzeneistiften in die Gebärmutter, oder Ausspülung derselben oder Aetzung 
des Gebärmutterhalses oder der Gebärmutterhöhle oder Ansetzen von Blutegeln mittelst des 
Mutterspiegelees 3 bis 10.. 
Für Einlegung eines Mutterkranzes mit Logevrrbesserung der Gebärmutter 2 bis 20 . Æ. 
Für Reposition der umgestülpten Gebärmutter 10 bis 50.4. 
Für unblutige Erweiterung des Muttermundes und Mutterhalses .3 bis 10.4. 
Für blutige Erweiterung des Muttermunds 5 bis 40.. 
Für Naht alter Mutterhalsrisee l bis 50 . 
Für Ausschabung der Gebärmutterhöhll 10 bis 50.. 
Für theilweise Entfernung der Gebärmutter 20 bis 100.X. 
Für gänzliche Entfernung der Gebärmuter 50 bis 300.). 
Für Untersuchung einer Amme.. Zobis 10.4. 
C. Gebühren für approbirte Zahnäürzte. 
Für die Berathung eines Zahnkranken einschließlich der Untersuchung des Mundes und 
etwaiger schriftlicher Verordnung: 
a) in der Wohnung des Zahnarztes.. ... 1bis3M. 
Nachts " DEohtisé6.. 
b) in der Wohnung des Kranken . 11ubis 4.“. 
Nachthts 3 bis 8.. 
Schließt sich an die Berathung und untersuchung in derselben Sitzung eine der Verrichtungen, 
für welche im Nachstehenden eine besondere Gebühr ausgeworfen ist, so darf eine solche nach 
Ziffer 1 nicht gefordert werden. 
Für die Reinigung der Zähne je nach der Anzahl. . . . . . 2bis 10.“. 
Für Ausziehen eines Zahnes oder einer Wurzel . .. I bis 5.. 
Beim Ausziehen mehrerer Zähne oder Wurzeln in derselben Sitzung für den zweiten und 
die folgenden je die Hälfte, jedoch nicht unter ...0,75 M. 
Für die Füllung einer Zahnhöhle: 
a) mit plastischem Matericacll DSnhtisb.“. 
b) mit Gold je nach der Grbößee b61bis 30.. 
Jc) mit Zinn und Gzolddl 5 bis 15.“. 
Für die Ueberkappung einer zwi Zahnpulpa oder Extraktion oder Abtödtung einer 
Zahnpuldpa . ..2bts4.-ø 
Bei Abtödtung mehrerer zähne in derselben Situng für seden folgenden Zahn die Hälfte 
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