Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Für die schriftliche Berathung eines Wirrbesiter wegen eines oder mehrerer kranken 
Thiere 1000 bis 3,00.. 
Für die Behandlung eines kranken Thieres in der im des Thierarztes für jeden Tag 
ohne Verpflegung .. . . 1,00 bis 3,00.%. 
Unter den Ansätzen für einen Besuch bezüglich für eine Verathung ist die Gebühr für die 
Untersuchung des kranken Thieres und für die hiernach ertheilte Verordnung insbesondere 
Rezepte mit inbegriffen. 
Bei Operationen ist neben der Gebühr für diese auch die Gebühr für den Besuch zu be- 
rechnen. Für die bei größeren Operationen erforderlichen Nebenoperationen darf, mit Aus- 
nahme für das Werfen des Thieres, keine Gebühr beansprucht werden. 
Wenn der Thierarzt mehrere demselben Besitzer angehörende und auf demselben Gehöft be- 
findliche kranke Thiere zu besuchen hat, so darf er für das zweite und jedes folgende Thier 
nur die Hälfte der unter Ziffer 3 und 4 verzeichneten Gebührensätze berechnen. 
Für Besuche und Berathungen in der Zeit zwischen 10 Uhr Abends und 6 Uhr Morgens 
steht dem Thierarzt das Doppelte der Gebühren zu Ziffer 1 bis 4 und 12 und 13 zu. 
Für Besuche, welche am Tage auf Verlangen eines Thierbesitzers oder dessen Angehörigen 
sofort gemacht werden, hat der Thierarzt das 1 ½ fache der Sätze zu Ziffer 3 und 4 zu 
beanspruchen. 
.Für die erste Konsultation mehrerer Thierärzte tinschliehlich des Besuchs jedem der— 
selben ....... .....300b13600.-J6 
Für jede folgende Konsultation. .2000 bis 4,00 . 
Für den verlangten oder nothwendigen Aufenthalt bei einem kranken Thiere, wenn der 
Aufenthalt länger als eine Stunde dauert, hat der Thierarzt in den Fällen der Ziffer 1 bis 
4 bezüglich 12 und 13 eine Versäumnißgebühr von 1 bis 2.“ für jede weitere Stunde be- 
züglich für jede weiter angefangene Stunde bei Tage und das Doppelte bei Nacht zu fordern. 
Bei Besuchen außerhalb des Wohnorts des Thierarztes und zwar in einer Entfernung von 
mindestens 2 Km von der Wohnung desselben steht dem Thierarzt außer der Gebühr für den 
Besuch und für die unter Ziffer 22 — 35 angegebenen besonderen Verrichtungen, wenn freie 
Fuhre nicht gewährt wird, der Anspruch auf Ersatz der wirklich gehabten Auslagen für ein 
etwa benutztes Miethgeschirr oder Miethpferd, sowie für die Zeitversäumniß eine Gebühr von 
1 bis 2.4 für jede Stunde zu. Bei Benutzung eigenen Fuhrwerks oder Reitpferdes, bezüglich 
eines Zwei= oder Dreirades wird demselben eine Transportentschädigung von 0,30 für 
das Kilometer Landweg der Hinreise und ebenso der Rückreise, wenn letztere nicht an dem 
nämlichen Tage erfolgt, gewährt. Ein angefangenes Kilometer wird als voll berechnet. 
Wenn der Thierarzt ein Fuhrwerk nicht benutzt, sondern den Weg zu Fuße zurückgelegt 
hat, so kommt ihm für den Weg lediglich die vorgenannte Versäumnißgebühr zu. 
Bei Fahrten mit der Eisenbahn sind nur die wirklichen Auslagen der II. oder III. Wagen- 
klasse nebst 1 / für Ab= und Zugang zum Bahnhof zu vergüten.
	        
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