Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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86. 
Das Stelleinkommen, nach welchem die Zuschüsse zu den Besoldungen und 
Dienstzulagen, sowie die Besoldungsabzüge zu berechnen sind, wird mit dem— 
jenigen Betrage zu Grunde gelegt, welcher in der Besoldungstabelle eingezeich— 
net steht. 
Ueber die zeitweilige Neuaufstellung der Besoldungstabellen überhaupt 
oder einzelner Besoldungstabellen, sowie über die dabei zu befolgenden Grund— 
sätze verfügt Unser Staatsministerium, Departement des Cultus. 
87. 
Insoweit die gesetzliche Mindestbesoldung durch das Stelleinkommen und 
durch die Kirchkasse nicht gedeckt wird und insoweit die Dienstzulage eines 
Superintendenten nicht mit aus dem Stelleinkommen gewährt werden kann, sind 
sie aus dem am 1. Januar 1876 errichteten, bei Unserem Staatsministerium, 
Departement des Cultus, verwalteten und auch künftig fortbestehenden Central-= 
folnds für die evangelischen Geistlichen zu bestreiten, wobei der erforderliche 
Zuschuß nach oben auf durch vier theilbare Mark-Beträge abgerundet wird. 
88. 
Die Ausgaben des Centralfonds bestehen außerdem in Ortszulagen, die 
von dem durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenrath aus den 
hierzu jeweilig von der Landessynode zur Verfügung gestellten Mitteln an 
Geistliche auf besonders beschwerlichen Stellen mit Filialen je nach dem Maße 
der Beschwerlichkeit und unter Berücksichtigung eines etwaigen mit der Besorgung 
der Filiale verbundenen Aufwandes, wie auch unter Berücksichtigung der sonstigen 
persönlichen und örtlichen Verhältnisse widerruflich oder einmalig verwilligt 
werden. 
§ 9. 
Die Einnahmen des Centralfonds bestehen: 
1. in den gesetzlich oder jeweilig verwilligten Beiträgen aus der Hauptstaats- 
kasse, 
2. in den jährlichen Beiträgen der Kirchkassen in der Höhe von /6 vom Hundert 
des werbenden Kirchenvermögens,
	        
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