Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

wird berichtet, daß“, „Dem .. .... theilen wir auf das Schreiben vom . . . ... 
mit“ u. s. w.) fallen weg. 
Die Behandlung verschiedenartiger Angelegenheiten in einem Schriftstück ist 
in der Regel nur dann statthaft, wenn diese Angelegenheiten bei der empfangenden 
Behörde voraussichtlich in demselben Aktenstück erledigt werden. 
3. Aufschriften. 
Bei Schriftstücken an Behörden, die durch einzelne Beamte vertreten werden, 
ist in der Innen- und Außen-Adresse nur die Amtsbezeichnung, unter Weglassung 
des Namens und der persönlichen Titel des Beamten, anzugeben (z. B. „An den 
Herrn Landgerichtspräsidenten zu Weimar“, „An den Herrn Bezirksdirektor zu 
Eisenach", „An den Herrn Bezirksschulinspektor zu Apolda“). Name und Titel des 
Beamten sind nur dann anzugeben, wenn es sich um persönliche Angelegenheiten 
desselben handelt. 
4. Anlagen. 
Sind einem Schriftstücke Anlagen beizufügen, so ist deren Zahl und nöthigen- 
falls kurze Bezeichnung auf dem Schriftstück links oben unter der Geschäftsnummer 
der schreibenden Behörde und im Fall einer Inhaltsangabe unter dieser anzugeben 
(z. B. „Hierzu: 2 Aktenhefte“ oder „Hierzu: 
1. ein Geburtsschein, 
2. ein Prüfungszeugniß, 
3. ein ärztlicher Befundschein"). 
Die Bezugnahme auf Anlagen erfolgt in dem Schriftstück nach der Nummer, 
unter der die Anlage in dem Verzeichniß aufgeführt ist (z. B. „Nach dem Prüfungs- 
zeugniß Nr. 2“ oder „Nach Anlage 37). 
5. Form der Berichte. 
Berichte sind auf den beiden ersten Seiten in halber Breite, von da ab in 
Dreiviertelbreite des Bogens zu schreiben. 
Sofern der Inhalt eines Berichts sich nicht ohne weiteres aus diesem ersehen 
läßt, so ist er links unter der Geschäftsnummer kurz, womöglich mit einem Stich- 
worte, anzugeben. 
Die bisher übliche Anrede („Großherzogliches Staatsministerium!“ „Groß- 
herzogliches Landgericht!“ u. s. w.) unterbleibt. 
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