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Vorgesetzte Behörden können anordnen, daß die ihnen untergeordneten Behörden
die Entwürfe zu neuen Formularen vor deren Vervielfältigung einsenden.
Bevor ein bereits eingeführtes Formular in größerer Anzahl neu vervielfältigt
wird, ist in der Regel zu prüfen, ob Abänderungen desselben wünschenswerth sind.
9. Oeffentliche Bekanntmachungen.
Bei dem Entwerfen von Schriftstücken, die zum Abdruck in öffentlichen Blättern
bestimmt sind, ist neben der Gemeinverständlichkeit besonders auch die Ersparung
un öthiger Kosten zu erstreben. Der Abdruck von Anlagen (z. B. von Würderungs-
scheinen und Katasterauszügen bei Versteigerungs-Ausgeboten, von Personenbeschrei-
bungen bei Steckbriefen) ist möglichst zu vermeiden und statt dessen das Wesentliche
der Anlagen in die Bekanntmachung selbst mit aufzunehmen.
10. Aktenvermerke.
Die Anfertigung von Abschriften solcher Schriftstücke, die an andere Behörden
oder zu anderen Akten abgegeben werden, ist womöglich durch einen kurzen Vermerk
in den Akten zu ersetzen.
11. Mündlicher Verkehr.
Wo Verhandlungen und Erörterungen zwischen Behörden desselben Orts mündlich
gepflogen werden können, ist der schriftliche Verkehr in der Regel zu vermeiden.
Ueber die Unterredung ist nöthigenfalls ein kurzer Vermerk zu den Akten zu bringen.
12. Anusnahmen.
Für Berichte an den Landesherrn, Schreiben an Fürstliche Personen und
ähnliche besondere Fälle behält es bei den bisherigen Formen sein Bewenden.
Das Gleiche gilt für Anstellungs= und Verleihungsdekrete, Urtheile und andere
Entscheidungen der Gerichte, sowie überhaupt für alle Schriftstücke, für die eine
besondere Form aus besonderen Gründen vorgeschrieben ist.
13. Im Verkehr mit Reichs-, Militär= und auswärtigen Behörden sind die
vorstehenden Bestimmungen mit denjenigen Ausnahmen und Abweichungen zu be-
achten, die sich aus besonderen Rücksichten, namentlich denjenigen der Gegenseitigkeit,
ergeben.
14. Vorstehende Vorschriften treten am 1. Juli d. Is. in Kraft.
Weimar, den 15. Juni 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Groß. Rothe. von Pawel.