Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Vorgesetzte Behörden können anordnen, daß die ihnen untergeordneten Behörden 
die Entwürfe zu neuen Formularen vor deren Vervielfältigung einsenden. 
Bevor ein bereits eingeführtes Formular in größerer Anzahl neu vervielfältigt 
wird, ist in der Regel zu prüfen, ob Abänderungen desselben wünschenswerth sind. 
9. Oeffentliche Bekanntmachungen. 
Bei dem Entwerfen von Schriftstücken, die zum Abdruck in öffentlichen Blättern 
bestimmt sind, ist neben der Gemeinverständlichkeit besonders auch die Ersparung 
un öthiger Kosten zu erstreben. Der Abdruck von Anlagen (z. B. von Würderungs- 
scheinen und Katasterauszügen bei Versteigerungs-Ausgeboten, von Personenbeschrei- 
bungen bei Steckbriefen) ist möglichst zu vermeiden und statt dessen das Wesentliche 
der Anlagen in die Bekanntmachung selbst mit aufzunehmen. 
10. Aktenvermerke. 
Die Anfertigung von Abschriften solcher Schriftstücke, die an andere Behörden 
oder zu anderen Akten abgegeben werden, ist womöglich durch einen kurzen Vermerk 
in den Akten zu ersetzen. 
11. Mündlicher Verkehr. 
Wo Verhandlungen und Erörterungen zwischen Behörden desselben Orts mündlich 
gepflogen werden können, ist der schriftliche Verkehr in der Regel zu vermeiden. 
Ueber die Unterredung ist nöthigenfalls ein kurzer Vermerk zu den Akten zu bringen. 
12. Anusnahmen. 
Für Berichte an den Landesherrn, Schreiben an Fürstliche Personen und 
ähnliche besondere Fälle behält es bei den bisherigen Formen sein Bewenden. 
Das Gleiche gilt für Anstellungs= und Verleihungsdekrete, Urtheile und andere 
Entscheidungen der Gerichte, sowie überhaupt für alle Schriftstücke, für die eine 
besondere Form aus besonderen Gründen vorgeschrieben ist. 
13. Im Verkehr mit Reichs-, Militär= und auswärtigen Behörden sind die 
vorstehenden Bestimmungen mit denjenigen Ausnahmen und Abweichungen zu be- 
achten, die sich aus besonderen Rücksichten, namentlich denjenigen der Gegenseitigkeit, 
ergeben. 
14. Vorstehende Vorschriften treten am 1. Juli d. Is. in Kraft. 
Weimar, den 15. Juni 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Groß. Rothe. von Pawel.
	        
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