Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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II. Betriebsvorschriften. 
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Aufschrift: „Vorsicht, 
Fahrstuhl!“ anzubringen. 
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, durch welche das 
Fördern von Personen, sowie das Offenlassen der Thüren des Fahrschachtes bei Nichtbenutzung des 
Fahrstuhls an der betreffenden Förderstelle verboten wird. 
Auf Galgenaufzüge mit Elementarbetrieb finden die Vorschriften unter A Anwendung. 
C. 
Vorschrviften 
für Fahrstuhleinrichtungen zur Güterbefürderung in Begleitung einer Person. 
I. Konstruktiousvorschriften. 
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig durch 
einen Verschlag abgeschlossen sein. 
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe von 
außen nur mittels Schlüssel zu öffnende Thüren abzuschließen. 
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis auf den 
Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, daß ein Heraus- 
schleudern der Gegengewichte nicht möglich ist. Die Gegengewichte selbst sind mit sicheren Füh- 
rungen zu versehen. 
4. Der Förderraum oder Förderschacht ist oben unter den Bewegungsorganen völlig sicher 
abzudecken. 
5. Fahrstühle, welche für mehr als 200 kg Belastung bestimmt find, müssen zur Feststellung 
der Fahrbühne mit Stützriegeln versehen sein, insofern nicht ein selbstsperrender Antrieb an den 
Fördertrommeln vorhanden ist. 
Auf hydraulische Fahrstuhleinrichtungen finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
6. Sofern der Förderschacht an den Innenwandungen hervorstehende Theile besitzt, ist die 
Fahrbühne durch Wandungen einzuschließen. 
7. Bei jedem Fahrstuhl muß gegen ein Hinausgehen der Fahrbühne oder der Gegengewichte 
über die höchste zulässige Stelle, sowie gegen ein gefährliches Aufstoßen der Fahrbühne bei Er- 
reichung der tiefsten Stellung derselben Vorkehrung getroffen sein, wobei es freigegeben wird, ob 
die Verhinderung durch Ausrückung des Antriebes oder durch eine genügend elastische Ausfüllung 
des untersten Theils des Fahrschachtes herbeigeführt wird. 
8. Jeder Fahrstuhl muß mit mindestens einer selbstthätigen Sicherheitsvorrichtung versehen 
sein, welche ein gefahrbringendes Niedergehen des Fahrstuhls im Falle eines Bruchs verhindert. 
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen das Empor- 
schleudern des Fördergestelles als gegen das zu rasche Niedergehen desselben im Falle eines Bruches 
zu sichern.
	        
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