Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Ministerial-Verordnung. 
[73]) Aus Anlaß eines Bundesraths-Beschlusses vom 26. Mai l. J. wird 
über den Verkehr mit Sprengstoffen hiermit verordnet wie folgt: 
Dem Absatz 4 des §21 der Ministerial-Verordnung vom 28. Juli 1893 
— Seite 110 des Regierungsblattes — wird folgender zweiter Satz hinzu- 
gefügt: 
Mit Genehmigung der Landescentralbehörde kann auch in geringerer Ent- 
fernung von bewohnten Gebäuden eine Stelle angewiesen werden, sofern 
diese Gebäude durch Erdwälle oder in anderer Weise gegen die Wirkungen 
einer auf der Ladestelle eintretenden Explosion genügend gesichert sind. 
Weimar, den 25. Juni 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
  
Weimar. — Hof#-Buchdruckerei.
	        
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