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Anleibe-Bedingungen.
Die mit Genehmigung der Großherzoglich Sächsischen Staats-Regierung von der Sachsisch-
Thüringischen Portland-Cement-Fabrik, Prüssing & Co. in Göschwitz beschlossene Anleihe von
350 000 Mark Deutsche Reichswährung erfolgt gegen Ausstellung von Schuldverschreibungen unter
nachstehenden Bedingungen:
1. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und werden in 250 Stücken von je
1000 Mark unter Nr. 1 bis 250 und in 200 Stücken von je 500 Mark unter Nr. 251 bis 450
ausgefertigt.
2. Die Schuldverschreibungen sollen vom 1. Juli 1898 ab jährlich mit vier vom Hundert in
halbjährlichen Zielen am 2. Jannar und 1. Juli jeden Jahres verzinst werden. Sämmtliche
Schuldverschreibungen haben unter sich gleiche Rechte.
3. Die Schuldverschreibungen sind mit Zinsscheinen für zehn Jahre und einer Zinsleiste versehen.
4. Die Tilgung der Anleihe erfolgt vom 1. Juli 1899 ab nach dem beigefügten Tilgungs-
plane A, doch behält sich die Sächsisch-Thüringische Portland-Cement-Fabrik, Prüssing & Co. in
Göschwitz das Recht vor, die Tilgung zu verstärken oder früher zu bewirken. Bis zu vollständig
erfolgter Rückzahlung der Anleihe findet spätestens am 15. December des Vorjahres in Anwesenheit
eines Vertreters des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts in Jena die Ziehung der zur Rück-
zahlung gelangenden Schuldverschreibungen statt. Die Nummern der gezogenen Schuldverschreibungen
werden durch die Gesellschaftsblätter (Reichsanzeiger, Weimarische und Jenaer Zeitung), sowie durch
2 Hannoversche Zeitungen bekannt gegeben. Einer besonderen Benachrichtigung der Besitzer von
Schuldverschreibungen bedarf es in keinem Falle.
Schuldverschreibungen, welche zur Rückzahlung aufgerufen sind, und deren Betrag nicht inner-
halb zehn Jahren nach dem Rückzahlungstermine erhoben wird, verfallen zu Gunsten der Sächsisch-
Thüringischen Portland-Cement-Fabrik, Prüssing & Co. in Göschwitz.
5. Die ausgeloosten oder, soweit solches zulässig ist, gekündigten Stücke werden mit einem
Aufgelde von 5 % zurückgezahlt.
6. Die Zinsen der Schuldverschreibungen sowie die Kapitalbeträge der zur Einlösung be-
stimmten Schuldverschreibungen werden bei der Kasse des Bankhauses A. Spiegelberg in Hannover
zahlbar gemacht.
7. Die Zinsscheine verjähren in vier Jahren und zwar vom Tage der Fälligkeit ab gerechnet.
8. Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Schuldverschreibungen erfolgt nach den Be-
stimmungen der deutschen Civilprozeßordnung und des Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Gesetzes
vom 10. Mai 1879. Zinsscheine können nicht aufgeboten und für kraftlos erklärt werden, es soll
aber demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen angemeldet hat, der Betrag derselben nach
Ablauf der Verjährungsfrist ausbezahlt werden, sofern sie nicht inzwischen von anderer Seite der
Schuldnerin präsentirt und von ihr bezahlt sind.
9. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen hört mit ihrem Fälligkeitstermine auf. Der
Betrag solcher Zinsscheine, welche bei Rückempfang des Darlehns nicht mit zurückgegeben, nach
Jälligkeit des Kapitals aber zahlbar werden, wird am Hauptstamme des Darlehns gekürzt.