Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

125 
10. Die ausgeloosten und getilgten Schuldverschreibungen werden werthlos gemacht und der 
betreffenden Jahresrechnung als Belag beigefügt. 
11. Sollten die Zinsen oder rückzahlbare Schuldverschreibungen zur Verfallzeit nicht pünktlich 
bezahlt werden oder sollte die jährlich vorzunehmende planmäßige Ausloosung von Schuldverschrei— 
bungen unterbleiben, so ist der Gläubiger berechtigt, den Betrag der in seinem Besitze befindlichen 
Schuldverschreibung nebst Aufgeld sofort ohne vorherige Kündigung von der Sächsisch-Thüringischen 
Portland-Cement-Fabrik, Prüssing & Co. zu Göschwitz einzuziehen. 
12. Die Auszahlung der Anleihesumme von 350 000 Mark an die Sachsisch-Thüringische 
Portland-Cement-Fabrik, Prüssing & Co. zu Göschwitz erfolgt durch das Bankhaus A. Spiegel- 
berg in Hannover, dem dagegen die unter 1 erwähnten 450 Stück Schuldverschreibungen aus- 
zuhändigen sind. 
13. Zur Sicherung des Kapitals in Höhe von 350 000 Mark nebst 4% jährlichen Zinsen, 
der Rückzahlungsprämien in Höhe von 17500 Mark und etwaigen Kosten wird an erster Stelle 
auf den nachbeschriebenen Grundstücken der Schuldnerin, nämlich: 
A. Flur Göschwitz. 
Nr. 186 5 ha 76 ar 90 qm die Fabrik, 
„ 190 — „ 54 „ 28 „ in der Lutzschke, 
1 191 — » 21 7 20 77 »t- » 
0188—»80»82» »«» » 
»197-—,,41,,30»inderHecke, 
» 198 1 # 45 « 92 « » » 1i 
„ 978at1 7 „ 83 „ 67 „ am Kühnberge und 
zu „ 978a1 — „ 12 „ 40 „ über der Lutzschke. 
B. Flur Winzerla. 
Nr. 2167 4 ha 10 ar 61 qm Artland und Leede 
unter dem Safranacker. 
nebst allen jetzt und später darauf errichteten Baulichkeiten und Anlagen, iusbesondere auch mit allen 
maschinellen Einrichtungen Hypothek bestellt und zwar auf den Namen des Bankhauses A. Spiegel- 
berg zu Hannover als Gläubiger. 
14. Es wird Seitens des genannten Gläubigers anerkannt, daß diese Hypothek lediglich für 
die durch die Schuldverschreibungen verbriefte Schuld haftet und zum entsprechenden Theile je sechs 
Monate nach dem auf die Ausloosung (vgl. oben unter 4) folgenden Fälligkeitstermine erlischt. 
Es bedarf deshalb, um die Löschung der Hypothek wegen der durch Ausloosung zur Tilgung 
gelangenden Theilbeträge der Schuld herbeizuführen, einer Einwilligungserklärung seitens des 
Hypothekengläubigers oder der Inhaber der Schuldverschreibungen nicht; vielmehr steht der Schuld- 
nerin das Recht zu, auf Grund der vom Großherzoglichen Amtsgericht zu Jena über die Aus- 
loosung geführten Akten den Antrag auf Löschung hinsichtlich des durch die ausgeloosten Schuld- 
verschreibungen verbrieften Betrags sechs Monate nach der Fälligkeit bei der Hypothekenbehörde zu 
stellen und die Löschung herbeizuführen, sobald der Termin der Fälligkeit der ausgeloosten Theil- 
schuld verstrichen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.