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B. Oeffentliche Erinnerung an einige Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes.
Art. 2.
Die Rechnungsämter (Steuerlokalkommissionen) haben im Dezember jeden
Jahres auf den wesentlichen Inhalt der Bestimmungen des Gesetzes über den
Abzug der Schuldzinsen und dauernden Lasten sowie über das aumeldungs-
pflichtige Einkommen durch einmalige Veröffentlichung in der auch sonst zu amt-
lichen Bekanntmachungen benutzten Zeitung des Bezirks hinzuweisen. Hinsichtlich
des anmeldungspflichtigen Einkommens ist dieser Hinweis bis auf Weiteres
außerdem im Juni jeden Jahres zu wiederholen.
Ob die Bekanntmachungen auch in anderen im Bezirke verbreiteten Zei-
tungen einzurücken oder außerdem in anderer Weise (z. B. mittels öffentlichen
Anschlags oder durch Verlesung in der Gemeindeversammlung) zu veröffent-
lichen sind, bleibt dem Ermessen der Rechnungsämter (Steuerlokalkommissionen)
überlassen.
C. Abzug der Schuldzinsen und dauernden Lasten.
Art. 3.
Für die Anmeldung (§ 20 des Gesetzes) von Schuldzinsen, Leibrenten-
und Auszugsverpflichtungen sowie anderen auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhenden dauernden Lasten (§ 16 Absatz 1 des Gesetzes) hat das dieser
#LVerordnung beigedruckte Formular A als Anleitung zu dienen, das auf Ver-
— langen von den Gemeindevorständen und den Rechnungsämtern (Stenerlokal-
kommissionen) unentgeltlich verabreicht wird.
Art. 4.
Haften Schuldzinsen, Leibrenten= und Auszugsverpflichtungen sowie andere
auf besonderen privatrechtlichen Titeln bernhende dauernde Lasten zugleich auf
Einnahmequellen, die für die Bestenerung im Großherzogthume außer Betracht
bleiben (§ 18 des Gesetzes), so hat der Steuerpflichtige in seiner Anmeldung
anzugeben, welches Einkommen ihm von der im Großherzogthume nicht steuer-
pflichtigen Einnahmequelle zufließt; von dem Rechnungsamte (der Steuerlokal-
kommission) ist sodann nach dem Verhältniß dieses Einkommens zu dem Ein-
kommen aus der im Großherzogthume steuerpflichtigen Einnahmequelle, auf
welcher die Schuldzinsen rc. haften, der abzugsfähige Theil derselben zu be-
stimmen.