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Art. B.
Bei der Anmeldung von Auszugs-, Unterhaltsverpflichtungen und sonstigen
wiederkehrenden Leistungen, welche nicht in Geld zu entrichten sind, ist der
Steuerpflichtige berechtigt anzugeben, wie hoch er die in Abzug zu bringenden
Jahresleistungen in Geld verauschlagt.
Die Berechnung derartiger Leistungen zu Gelde hat durch das Rechnungs-
amt (die Steuerlokalkommission) unter Zugrundelegung billiger, ortsüblicher
Preise zu erfolgen; nöthigenfalls ist hierüber der Gemeindevorstand oder die
Schätzungskommission zu hören.
Art. 6.
Die Anmeldungen sind von dem Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission)
zu prüfen. Dabei ist auf die Verhältnisse und den Bildungsgrad der Stener-
pflichtigen billige Rücksicht zu nehmen und sind unnöthige Weiterungen zu ver-
meiden; wo es sich zur raschen Erledigung von Anständen oder aus sonstigen
Gründen empfiehlt, ist mündliche Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen der
schriftlichen Erledigung vorzuziehen.
Wenn Anmeldungen — auch solche, die von den Steuerpflichtigen erhal-
tener Aufforderung gemäß vervollständigt worden sind (§ 20 Absatz 2 des Ge-
setzes) — den gesetzlichen Erfordernissen nicht in allen Punkten entsprechen oder
unrichtige Angaben enthalten, so sind sie nur insoweit unberücksichtigt zu lassen,
als die vorliegenden Mängel auf die Richtigkeit der Anmeldung überhaupt oder
auf die Höhe einzelner angemeldeter Beträge von Einfluß sind. Eine danach
nur in einzelnen Theilen unberücksichtigt bleibende Anmeldung ist dem Stener-
pflichtigen nicht zurückzugeben; der Stenerpflichtige ist aber von dem Rechnungs-
amte (der Stenerlokalkommission) darüber zu bescheiden, inwieweit und aus
welchem Grunde seine Anmeldung zur Berücksichtigung ungeeignet befunden
worden ist.
Art. 7.
Anmeldungen solcher Steuerpflichtigen, deren schätzungspflichtiges Ein-
kommen durch die Schätzungskommission zu ermitteln ist, sind von dem Rech-
nungsamte (der Stenerlokalkommission) alsbald nach dem 8. Januar der
Schätzungskommission mitzutheilen, welche sie nach Beendigung des Schätzungs-
geschäfts zurückzugeben hat.
Alle Anmeldungen sind sodann der Veranlagungskommission bei den Ver-
anlagungsarbeiten zugänglich zu machen.
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