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Art. 8.
Ueber die Berücksichtigung der Anmeldungen entscheidet auf gehöriges
Anrufen — 88 69 folg. des Gesetzes — zweitinstanzlich die Berufungskommission.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission findet Beschwerde an
das Staatsministerium nach Maßgabe des § 75 Absatz 1 des Gesetzes statt.
D. Berücksichtigung besonderer, die Stenerfähigkeit wesentlich vermindernder
wirthschaftlicher Verhältnisse.
Art. 9.
Die Ermäßigung des Steuerkapitales solcher Steuerpflichtigen, deren
Einkommen den Jahresbetrag von zweitausend fünfhundert Mark nicht erreicht,
ist nur zulässig, wenn die Steuerfähigkeit in Folge außergewöhnlicher Belastung
durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zur
Unterhaltung mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit oder
besondere Unglücksfälle wesentlich vermindert ist. In Ansehung der
Steuerpflichtigen, welche eine Steuererklärung eingereicht haben, hat die Ver-
anlagungskommission, in Ansehung der übrigen Steuerpflichtigen, auch solcher,
welche nur aumeldungspflichtiges Einkommen haben, die Schätzungskommission
— die letztere vorbehältlich der Prüfung durch die Veranlagungskommission
(§§ 60 folg. des Gesetzes) — die Ermäßigung auszusprechen.
Die Einreichung eines Gesuches oder Antrages durch den Steuerpflichtigen
ist nicht erforderlich, die Schätzungs= und Veranlagungskommission hat vielmehr
von Amtswegen zu prüfen, ob im einzelnen Falle die Voraussetzungen vor-
liegen, welche die Ermäßigung des Stenerkapitales rechtfertigen.
Die Ermäßigung ist in Spalte 20 der Steuerrolle (vergl. Anlage D)
einzutragen.
Wegen der Rechtsmittel im Falle gänzlicher oder theilweiser Versagung
der Ermäßigung findet Art. 8 entsprechende Anwendung.