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oder Equipirungsgeld gewährt, so sind diese dem Diensteinkommen nicht hinzu—
zurechnen, sondern bleiben bei Feststellung desselben außer Ansatz.
Art. 15.
Pensionen, Unfall-, Juvaliditäts-, Alters= und Haftpflichtreuten sind steuer-
frei — § 8 Ziffer 5 des Gesetzes —, wenn sie jährlich weniger als zwei-
hundert Mark betragen. Bestehen aber mehrere dergleichen Bezüge neben ein-
ander, welche einzeln zwar weniger als zweihundert Mark betragen, zusammen
aber diesen Betrag erreichen, so ist der Bezugsberechtigte für den Gesammt-
betrag steuer= und anmeldungspflichtig.
Art. 16.
Von dem anmeldungspflichtigen Diensteinkommen können in Abzug gebracht
werden die von dem Stenerpflichtigen auf Grund einer gesetzlichen oder statu-
tarischen Verpflichtung zu leistenden Unterstützungs-, Sterbe-, Pensions-, Witwen-
und Waisenkassebeiträge sowie die von ihm für seine Person gesetz= oder
vertragsmäßig zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters= und In-
validitätsversicherungskassen (§ 29 Absatz 2 des Gesetzes), nicht auch Prämien
für Lebensversicherungen (auf den Todes= oder den Erlebensfall — ab-
gekürzte Lebensversicherung), Aussteuer= und ähnliche Versicherungen.
Kranken-, Unfall= 2c. Versicherungsbeiträge, welche der Steuerpflichtige für
das von ihm zum Betriebe der Landwirthschaft, eines Gewerbes oder einer
anderen gewinnbringenden Thätigkeit gehaltene Personal entrichtet, kommen bei
der Anmeldung von Diensteinkommen nicht in Betracht, sondern sind als Ge-
schäftsunkosten bei der Ermittelung des Reinertrages aus dem betreffenden Be-
triebe zu berücksichtigen (§ 53 Ziffer 5 und § 54 des Gesetzes).
Beiträge dieser Art dagegen, welche für die zu Haushaltungszwecken und
persönlichen Diensten angenommenen Personen zu leisten sind, dürfen von dem
steuerpflichtigen Einkommen überhaupt nicht abgezogen werden.
Die Beiträge, deren Abzug von dem Steuerpflichtigen in Anspruch ge-
nommen wird, sind in der Anmeldung nach ihrem Jahresbetrag ziffermäßig
anzugeben. Die Rechnungsämter (Steuerlokalkommissionen) sind jedoch ermächtigt,
solche Beiträge auch ohne vorliegenden Antrag der Betheiligten bei Feststellung
des anmeldungspflichtigen Einkommens in Abzug zu bringen, soweit ihnen die
in Betracht kommenden Verhältnisse bekannt sind.