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der vorgekommenen Veränderungen (Ab= und Zugänge) einzureichen, welche unter
entsprechender Anwendung der vorstehenden Vorschriften aufzustellen sind.
Soweit die Dienstbezüge in ihren Jahresbeträgen nicht feststehen und dem-
gemäß nach einem, da möglich, dreijährigen Durchschnitte zu berechnen sind
(§§ 27 und 28 des Gesetzes), ist in den Verzeichnissen für das Jahr 1899
der in den drei letzten Jahren bezogene, zu Beginn der folgenden
Jahre aber jedesmal der im letztverflossenen Jahre bezogene Betrag
anzugeben.
Besteht hinsichtlich der Naturalien 2c. eine Veranschlagung durch Bestallungs-
dekret, Reskript oder eine bestätigte Besoldungstabelle, so sind die veranschlagten
Beträge anzuführen.
Säumige Privatkassen können von dem Rechnungsamte (der Steuerlokal-
kommission) unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 10 Mark zur Ein-
reichung beziehungsweise Vervollständigung der Verzeichnisse angehalten werden.
Gegen säumige Kassirer öffentlicher Kassen ist nöthigenfalls Anzeige bei
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde zu erstatten.
Art. 19.
Neben der Einreichung der im Art. 18 vorgeschriebenen Verzeichnisse ist,
soweit es sich um Dienstbezüge, Wartegeld und Pension aus einer Staats-
oder Hofkasse oder aus einer Kasse der in Art. 1 bezeichneten Gemeinden
handelt, eine besondere Anmeldung dieser Bezüge beziehungsweise der etwa an
denselben eingetretenen Veränderungen durch den Bezugsberechtigten nicht
erforderlich.
Diese Bestimmung findet bis auf Weiteres auf das Diensteinkommen 2c.
der Geistlichen und Volksschullehrer keine Anwendung; es bewendet
vielmehr diesen gegenüber bei der Verpflichtung derselben zur Einreichung
besonderer Anmeldungen.
Dem Staatsministerium bleibt vorbehalten, die Befreiung von der An-
meldungspflicht auch noch auf andere als die im Absatz 1 bezeichneten Dienst-
bezüge aus öffentlichen Kassen auszudehnen.
Soweit die Anmeldung unterbleibt, ist der Inhalt der Verzeichnisse der
Kassen für die Einstellung in die Stenerrolle maßgebend.