Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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welche bisher in solchen Fällen als zur Deckung des Dienstaufwandes aus— 
reichend angenommen worden sind; es bewendet demnach z. B. dabei, 
1. daß Forstbeamte ihre Bezüge für Beaufsichtigung von Gemeinde-, Kirchen-, 
Stifts= 2c. Waldungen nur mit dem hälftigen Betrage anmelden; 
2. daß nicht veranschlagte Zähl-, Geldempfangs= und sonstige Hebegebühren 
nur mit drei Viertheilen des durchschnittlichen Ertrages angemeldet werden, 
— wogegen Kontrolegebühren unverkürzt anzumelden sind —; 
3. daß die Kostenerhebungsgebühren der Diener nur mit dem hälftigen Betrage 
angemeldet werden. 
Art. 23. 
Der Anmeldung des Einkommens aus Kapitalvermögen, Leibrenten und 
sonstigen Rentenbezügen ist, wenn ein bestimmter Zinsfuß oder ein bestimmter 
Jahresbetrag zugesichert ist, derjenige Jahresbetrag der Zinsen 2c. zu Grunde 
zu legen, in dessen Bezugsrechte sich der Anmeldungspflichtige zu der Zeit be- 
findet, zu welcher er seiner Anmeldungspflicht zu genügen hat. Als Jahres- 
betrag ist dabei diejenige Summe anzusehen, welche von dem Verpflichteten für 
den Zeitraum eines Jahres als Zinsen= oder Rentenbetrag zu entrichten ist, 
gleichviel welcher Theil derselben in dem gerade vorliegenden Kalenderjahre 
bezogen werden wird oder in dem vorausgegangenen Kalenderjahre bezogen worden ist. 
Bei Aktien und solchen Kapitalanlagen (Kuxen, Geschäftsantheilen eines 
stillen Gesellschafters, Geschäftsantheilen von Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen- 
schaften und dergleichen), welche keinen festbestimmten gleichmäßigen 
Jahresertrag gewähren, ist dagegen der von dem Steuerpflichtigen im letzt- 
verflossenen Kalenderjahre vereinnahmte Betrag der Anmeldung zu Grunde 
zu legen (vergl. Anlage C laufende Nr Nr. 4, 7, 8, 11 und 12). 
Sofern derartige Werthpapiere 2c. neu ausgegeben oder von dem Stener- 
pflichtigen erst nach der letzten Dividenden= (Ausbeute= 2c.) Vertheilung erworben 
worden sind, ist der muthmaßliche Jahresertrag in Ansatz zu bringen. Bei 
Veranschlagung des muthmaßlichen Ertrages ist, sofern es an anderen Anhalte- 
punkten (z. B. Gewinnertrag der Vorjahre, Dividendenschätzungen und der- 
gleichen) fehlt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert des auf die Auschaffung 
verwendeten Kapitales der Anmeldung zu Grunde zu legen. 
Ob die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaften, Berggewerkschaften 2c., von welchen Zinsen,
	        
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