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welche bisher in solchen Fällen als zur Deckung des Dienstaufwandes aus—
reichend angenommen worden sind; es bewendet demnach z. B. dabei,
1. daß Forstbeamte ihre Bezüge für Beaufsichtigung von Gemeinde-, Kirchen-,
Stifts= 2c. Waldungen nur mit dem hälftigen Betrage anmelden;
2. daß nicht veranschlagte Zähl-, Geldempfangs= und sonstige Hebegebühren
nur mit drei Viertheilen des durchschnittlichen Ertrages angemeldet werden,
— wogegen Kontrolegebühren unverkürzt anzumelden sind —;
3. daß die Kostenerhebungsgebühren der Diener nur mit dem hälftigen Betrage
angemeldet werden.
Art. 23.
Der Anmeldung des Einkommens aus Kapitalvermögen, Leibrenten und
sonstigen Rentenbezügen ist, wenn ein bestimmter Zinsfuß oder ein bestimmter
Jahresbetrag zugesichert ist, derjenige Jahresbetrag der Zinsen 2c. zu Grunde
zu legen, in dessen Bezugsrechte sich der Anmeldungspflichtige zu der Zeit be-
findet, zu welcher er seiner Anmeldungspflicht zu genügen hat. Als Jahres-
betrag ist dabei diejenige Summe anzusehen, welche von dem Verpflichteten für
den Zeitraum eines Jahres als Zinsen= oder Rentenbetrag zu entrichten ist,
gleichviel welcher Theil derselben in dem gerade vorliegenden Kalenderjahre
bezogen werden wird oder in dem vorausgegangenen Kalenderjahre bezogen worden ist.
Bei Aktien und solchen Kapitalanlagen (Kuxen, Geschäftsantheilen eines
stillen Gesellschafters, Geschäftsantheilen von Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen-
schaften und dergleichen), welche keinen festbestimmten gleichmäßigen
Jahresertrag gewähren, ist dagegen der von dem Steuerpflichtigen im letzt-
verflossenen Kalenderjahre vereinnahmte Betrag der Anmeldung zu Grunde
zu legen (vergl. Anlage C laufende Nr Nr. 4, 7, 8, 11 und 12).
Sofern derartige Werthpapiere 2c. neu ausgegeben oder von dem Stener-
pflichtigen erst nach der letzten Dividenden= (Ausbeute= 2c.) Vertheilung erworben
worden sind, ist der muthmaßliche Jahresertrag in Ansatz zu bringen. Bei
Veranschlagung des muthmaßlichen Ertrages ist, sofern es an anderen Anhalte-
punkten (z. B. Gewinnertrag der Vorjahre, Dividendenschätzungen und der-
gleichen) fehlt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert des auf die Auschaffung
verwendeten Kapitales der Anmeldung zu Grunde zu legen.
Ob die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Erwerbs-
und Wirthschaftsgenossenschaften, Berggewerkschaften 2c., von welchen Zinsen,