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b) ob und wie viel Grundbesitz der Steuerpflichtige erpachtet hat, wer der
Verpächter ist und wie viel Pachtgeld dafür gezahlt wird;
c) ob der von dem Steuerpflichtigen bewirthschaftete (eigene oder erpachtete)
Grundbesitz von außergewöhnlich guter oder schlechter Beschaffenheit ist;
d) ob eine Hausfrau, Hanstöchter oder unter 18 Jahre alte Haussöhne
vorhanden sind, welche nicht besonders zu veranlagen, aber bei der Schätzung
des Erwerbseinkommens des Familienhauptes zu berücksichtigen sind;
e) ob und wie viele Lohnarbeiter der Steuerpflichtige beim Betriebe seiner
Landwirthschaft oder seines Gewerbes beschäftigt;
f) bei welchem Arbeitgeber, Dienstherrn rc. ein Steuerpflichtiger, welcher Lohn-
arbeiter oder Angestellter ist, regelmäßig beschäftigt wird;
8) ob ein Stenerpflichtiger, welcher nur zur dritten Abtheilung der Stener-
rolle gehöriges Einkommen hat, unter 18 oder über 60 Jahre alt ist;
h) ob der Steuerpflichtige durch den Unterhalt und die Erziehung der Kinder,
durch die Verpflichtung zur Unterhaltung mittelloser Angehöriger oder
durch andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle außergewöhnlich
belastet ist (§ 21 des Gesetzes);
i) welche sonstige Umstände etwa für die Schätzung des Einkommens des
Steuerpflichtigen von Bedeutung sind (z. B. der Steuerpflichtige hat sein
Geschäft noch nicht lange und unter schwierigen Verhältnissen angefangen;
das Geschäft wird nur während eines bestimmten Zeitraumes im Jahre
betrieben; ein Unternehmen hat in der letzten Zeit einen außergewöhnlichen
Aufschwung genommen und dergleichen).
8. Am Schlusse des Verzeichnisses sind die außerhalb des Großherzog-
thums wohnenden Besitzer von Grundstücken, welche in der Ortsflur liegen
(vergl. Ziffer 1c), — die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Flur-
genossen — einzutragen.
9. In einem besonderen Anhange des Verzeichnisses (§ 52 des Ge-
setzes) sind, unter Angabe des Wohnorts, diejenigen Steuerpflichtigen (vergl.
Ziffer 1e) zu verzeichnen, welche zwar an dem Orte einzuschätzen sind,
aber nach § 13 des Gesetzes ihre Steuerpflicht an einem anderen Orte
des Großherzogthums zu erfüllen haben; dies sind insbesondere die im
Großherzogthume, aber nicht am Schätzungsorte, wohnenden
Eigenthümer, Nießbräucher und Miteigenthümer von Grundstücken (im
Großherzogthume wohnende Flurgenossen), Inhaber oder Mitinhaber von