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Diese Verzeichnisse sind den Vorsitzenden der Schätzungskommissionen all—
jährlich vor Beginn der Schätzungsarbeiten behufs Eintragung der in Art. 53
vorgeschriebenen Vermerke in die Schätzungslisten mitzutheilen.
Die Einträge in diese Namensverzeichnisse sind nach der Nummerfolge der
Steuerrolle des Veranlagungsjahres (und wenn diese noch nicht vorliegt, des
der Veranlagung vorausgegangenen Jahres) zu ordnen.
Art. 45.
Die Steuererklärung über das Einkommen physischer Personen ist nach
dem beigefügten Formular E abzugeben.
Bei Aufstellung der Steuererklärung ist namentlich Folgendes zu beachten:
1. Das schätzungspflichtige Einkommen aus jeder der drei in § 12 des
Gesetzes unterschiedenen Hauptquellen ist besonders zu berechnen und in die dafür
bestimmten Abtheilungen des Formulares getrennt einzutragen. Stellt sich als
Ergebniß der Berechnung des Einkommens aus einer einzelnen Quelle ein
Verlust heraus, so ist dieser anzugeben und bei der Feststellung des Gesammt-
einkommens zu berücksichtigen.
Soweit der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, sein Einkommen nach
den verschiedenen Quellen zu trennen (z. B. der Landwirth sein Grundeinkommen
von dem Feldgewerbeeinkommen, der Fabrikant sein gewerbliches Einkommen
von dem Grundeinkommen aus den zum Fabrikbetriebe dienenden Gebänden),
ist es ihm nachgelassen, das entsprechende Einkommen ungetrennt in einer Ge-
sammtsumme anzugeben. Doch hat er hierauf durch einen Vermerk in der
Erklärung hinzuweisen (vergl. die Bemerkungen in dem Formular E).
2. Die von dem Stenerpflichtigen für seine Person gesetz= oder vertrags-
mäßig zu Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherungs-, Witwen-,
Waisen= und Pensionskassen zu leistenden Beiträge (§ 53 Ziffer 6 des Gesetzes),
deren Abzug verlangt wird, sind anzugeben.
3. Schuldzinsen, sofern sie nicht zu Handels= oder handelsmäßigem Ge-
werbebetriebe gehören (§54 Absatz 2 des Gesetzes), und dauernde Lasten dürfen
bei Berechnung des zu erklärenden Einkommens nicht abgezogen werden, sondern
müssen mittels besonderer Anmeldung dem Rechnungsamte (der Stenerlokal-
kommission) zum Abzug angezeigt werden (8§ 17 und 20 des Gesetzes), sie sind
aber in der Steuererklärung mit ihrem Gesammtjahresbetrage zu vermerken
(§ 440 des Gesetzes,).
1898 28
K.