164
weise deren Vorsitzenden erforderten Angaben und Nachweisungen rechtzeitig
beibringt.
Für die Zukunft muß dagegen auch bei kleineren landwirthschaftlichen und
gewerblichen Betrieben die Anforderung gestellt werden, daß eine regelmäßige
Anschreibung der Betriebs-Einnahmen und -Ausgaben stattfindet oder wenigstens
die Menge der Wirthschaftserzeugnisse des Betriebes ziffermäßig angegeben
wird; nach gleichen Gesichtspunkten ist in Betreff der Einkünfte aus anderen
Quellen zu verfahren.
Art. 47.
Formulare zu Steuererklärungen werden den Stenerpflichtigen jederzeit
von den Gemeindevorständen kostenfrei verabfolgt, auch können sie von den
Rechnungsämtern (Steuerlokalkommissionen) kostenfrei bezogen werden.
Art. 48.
Das Rechuungsamt (die Stenerlokalkommission) hat in jeder geeigneten
Weise darauf hinzuwirken, daß die Steuererklärungen nach Form und Inhalt
den bestehenden Vorschriften gemäß abgegeben werden. Zu diesem Behufe ist
insbesondere die etwa nachgesuchte mündliche Auskunft über die bei Aufstellung
der Stenererklärungen zu befolgenden Grundsätze bereitwillig zu ertheilen, und sind
durch Belehrung und Aufklärung bestehende Zweifel zu beseitigen, auch ist bei
protokollarischer Abgabe der Steuererklärungen den Steuerpflichtigen hülfreich
zur Hand zu gehen.
Art. 49.
Sobald die Steuererklärungen eingehen, hat das Rechnungsamt (die
Steuerlokalkommission) dieselben nach Form und Inhalt zu prüfen und die
Beschlußfassung der Veraulagungskommission (§ 66 des Gesetzes) nach Maßgabe
der nachstehenden Vorschriften vorzubereiten.
Eingaben, in welchen in formeller Hinsicht wesentliche Vorschriften des
Gesetzes (§ 44) außer Acht gelassen sind, indem z. B. die vorgeschriebene Ver-
sicherung oder die Unterschrift fehlt, können als vorschriftsmäßige Steuer-
erklärungen überhaupt nicht gelten. Sofern daher nicht kurzer Hand die er-
forderliche Ergänzung durch Benehmen mit dem Steuerpflichtigen herbeigeführt
werden kann, ist an ihn unter Hinweis auf den Mangel seiner Eingabe eine
nochmalige Aufforderung in Gemäßheit des Art. 43 zu richten.