Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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weise deren Vorsitzenden erforderten Angaben und Nachweisungen rechtzeitig 
beibringt. 
Für die Zukunft muß dagegen auch bei kleineren landwirthschaftlichen und 
gewerblichen Betrieben die Anforderung gestellt werden, daß eine regelmäßige 
Anschreibung der Betriebs-Einnahmen und -Ausgaben stattfindet oder wenigstens 
die Menge der Wirthschaftserzeugnisse des Betriebes ziffermäßig angegeben 
wird; nach gleichen Gesichtspunkten ist in Betreff der Einkünfte aus anderen 
Quellen zu verfahren. 
Art. 47. 
Formulare zu Steuererklärungen werden den Stenerpflichtigen jederzeit 
von den Gemeindevorständen kostenfrei verabfolgt, auch können sie von den 
Rechnungsämtern (Steuerlokalkommissionen) kostenfrei bezogen werden. 
Art. 48. 
Das Rechuungsamt (die Stenerlokalkommission) hat in jeder geeigneten 
Weise darauf hinzuwirken, daß die Steuererklärungen nach Form und Inhalt 
den bestehenden Vorschriften gemäß abgegeben werden. Zu diesem Behufe ist 
insbesondere die etwa nachgesuchte mündliche Auskunft über die bei Aufstellung 
der Stenererklärungen zu befolgenden Grundsätze bereitwillig zu ertheilen, und sind 
durch Belehrung und Aufklärung bestehende Zweifel zu beseitigen, auch ist bei 
protokollarischer Abgabe der Steuererklärungen den Steuerpflichtigen hülfreich 
zur Hand zu gehen. 
Art. 49. 
Sobald die Steuererklärungen eingehen, hat das Rechnungsamt (die 
Steuerlokalkommission) dieselben nach Form und Inhalt zu prüfen und die 
Beschlußfassung der Veraulagungskommission (§ 66 des Gesetzes) nach Maßgabe 
der nachstehenden Vorschriften vorzubereiten. 
Eingaben, in welchen in formeller Hinsicht wesentliche Vorschriften des 
Gesetzes (§ 44) außer Acht gelassen sind, indem z. B. die vorgeschriebene Ver- 
sicherung oder die Unterschrift fehlt, können als vorschriftsmäßige Steuer- 
erklärungen überhaupt nicht gelten. Sofern daher nicht kurzer Hand die er- 
forderliche Ergänzung durch Benehmen mit dem Steuerpflichtigen herbeigeführt 
werden kann, ist an ihn unter Hinweis auf den Mangel seiner Eingabe eine 
nochmalige Aufforderung in Gemäßheit des Art. 43 zu richten.
	        
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