Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Die Angaben der in formeller Beziehung genügenden Steuererklärungen, 
mögen sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig eingereicht sein, 
hat das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) mit den Einträgen in der 
vorjährigen Steuerrolle und allen sonst über die Vermögens-, Erwerbs- und 
Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen gesammelten Nachrichten sorgfältig 
zu vergleichen. Bleibt die Höhe des angegebenen Einkommens hinter dem 
Ergebnisse der vorjährigen Veranlagung zurück, so wird eine besonders auf— 
merksame Prüfung der Steuererklärung geboten sein, falls nicht in dieser selbst 
schon genügende Aufklärungen hierfür gegeben sind. 
Ergeben sich gegen den Inhalt einer Steuererklärung Bedenken, sei es 
mit Bezug auf die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der thatsächlichen Angaben, 
sei es mit Bezug auf die richtige Anwendung der maßgebenden Grundsätze über 
die Ermittelung des schätzungspflichtigen Einkommens, so ist die Steuererklärung 
zu beanstanden. 
Ob genügender Anlaß zur Beanstandung vorliegt, muß nach den Umständen 
des einzelnen Falles beurtheilt und dem pflichtmäßigen Ermessen der zuständigen 
Behörden überlassen werden, welche dafür verantwortlich sind, daß nicht in Folge 
einer zu nachsichtigen Beurtheilung die Veranlagung auf Grund unrichtiger 
Steuererklärungen erfolgt. Andererseits sind kleinliche Erörterungen über neben— 
sächliche Punkte und alle nicht zur Erreichung des Zweckes gebotenen Belästi- 
gungen der Steuerpflichtigen zu vermeiden und in umsichtiger Weise die für die 
nächsten Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Art. 46 Absatz 7 ge- 
troffenen Bestimmungen in Anwendung zu bringen. 
Im Falle der Beanstandung der Stenererklärung ist dem Stenerpflichtigen 
alsbald unter Mittheilung der Punkte, hinsichtlich deren seine Angaben nicht 
genügen, sondern der Aufklärung oder des Nachweises bedürfen, oder unter 
Vorlegung bestimmter Fragen mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, sich 
binnen einer ihm zu setzenden Frist über die bezeichneten Punkte oder die an 
ihn gestellten Fragen schriftlich oder mündlich zu erklären. 
Unterläßt dies der Stenerpflichtige oder werden durch seine Erläuterung 
oder Ergänzung der Stenererklärung die vorhandenen Anstände nicht behoben, 
so ist das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) befugt, nach Maßgabe des 
§ 42 oder des § 39 Absatz 2 des Gesetzes noch weitere Ermittelungen anzu- 
stellen; auch kann eine Begutachtung der Einkommensverhältnisse des Stener- 
pflichtigen durch die Schätzungskommission veranlaßt werden, ohne daß jedoch
	        
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