Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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hierbei die Stenererklärung selbst oder ihr Inhalt der Schätzungskommission 
mitgetheilt werden darf. 
Die Ergebnisse mündlicher Verhandlungen sowie einer etwaigen Beweis- 
aufnahme sind aktlich zu machen. 
Art. 50. 
Erachtet das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) eine Steuer- 
erklärung, welche ziffermäßige Angaben nicht enthält, nicht für zulässig, so ist dies 
dem Steunerpflichtigen mit entsprechender Begründung zu eröffnen, und er ist 
gleichzeitig unter Hinweis auf den in § 48 des Gesetzes angedrohten Rechtsnach- 
theil zur Abgabe einer ziffermäßigen Steuererklärung unter Gewährung einer 
angemessenen Frist aufzufordern. Liegen dagegen die Voraussetzungen des Art. 46 
vor, so hat das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission), sofern die zur 
Schätzung des fraglichen Einkommens erforderlichen Nachweisungen noch nicht 
vollständig beigebracht sind, dem Steuerpflichtigen zur nachträglichen Beibringung 
der Schätzungsunterlagen unter Bezeichnung der erforderlichen Nachweisungen 
und unter Hinweis auf den bei Fristversäumniß gemäß § 48 des Gesetzes 
eintretenden Rechtsnachtheil eine angemessene Frist zu setzen. 
Dabei sind die Vorschriften in Art. 46 zu beachten, im Uebrigen ist 
aber daran festzuhalten, daß der Stenerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht 
bloß durch Angabe äußerer, meistens ohnehin bekannter Einschätzungsmerkmale 
genügt, ebensowenig durch allgemeine Anführungen über die Ertragsfähigkeit 
seiner Einnahmequellen, daß er vielmehr diejenigen thatsächlichen Unterlagen 
beibringen muß, deren Kenntniß in dem besonderen Falle erforderlich ist, um 
das Einkommen des Steuerpflichtigen in seinem wirklichen Betrage vorschrifts- 
mäßig zu ermitteln. 
Art. 51. 
Nach Beendigung der Prüfungs= und Vorbereitungsarbeiten übergiebt das 
Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) die eingegangenen Steuererklärungen 
nebst den dazu gehörigen Verhandlungen behufs Feststellung des Einkommens 
durch die Veraulagungskommission an deren Vorsitzenden (§ 61 des Gesetzes). 
Sofern dies im Interesse der Beschleunigung des Veranlagungsgeschäftes 
dienlich erscheint, kann die Abgabe der Steuererklärungen an den Vorsitzenden 
der Veranlagungskommission auch partieenweise erfolgen.
	        
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