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hierbei die Stenererklärung selbst oder ihr Inhalt der Schätzungskommission
mitgetheilt werden darf.
Die Ergebnisse mündlicher Verhandlungen sowie einer etwaigen Beweis-
aufnahme sind aktlich zu machen.
Art. 50.
Erachtet das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) eine Steuer-
erklärung, welche ziffermäßige Angaben nicht enthält, nicht für zulässig, so ist dies
dem Steunerpflichtigen mit entsprechender Begründung zu eröffnen, und er ist
gleichzeitig unter Hinweis auf den in § 48 des Gesetzes angedrohten Rechtsnach-
theil zur Abgabe einer ziffermäßigen Steuererklärung unter Gewährung einer
angemessenen Frist aufzufordern. Liegen dagegen die Voraussetzungen des Art. 46
vor, so hat das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission), sofern die zur
Schätzung des fraglichen Einkommens erforderlichen Nachweisungen noch nicht
vollständig beigebracht sind, dem Steuerpflichtigen zur nachträglichen Beibringung
der Schätzungsunterlagen unter Bezeichnung der erforderlichen Nachweisungen
und unter Hinweis auf den bei Fristversäumniß gemäß § 48 des Gesetzes
eintretenden Rechtsnachtheil eine angemessene Frist zu setzen.
Dabei sind die Vorschriften in Art. 46 zu beachten, im Uebrigen ist
aber daran festzuhalten, daß der Stenerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht
bloß durch Angabe äußerer, meistens ohnehin bekannter Einschätzungsmerkmale
genügt, ebensowenig durch allgemeine Anführungen über die Ertragsfähigkeit
seiner Einnahmequellen, daß er vielmehr diejenigen thatsächlichen Unterlagen
beibringen muß, deren Kenntniß in dem besonderen Falle erforderlich ist, um
das Einkommen des Steuerpflichtigen in seinem wirklichen Betrage vorschrifts-
mäßig zu ermitteln.
Art. 51.
Nach Beendigung der Prüfungs= und Vorbereitungsarbeiten übergiebt das
Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) die eingegangenen Steuererklärungen
nebst den dazu gehörigen Verhandlungen behufs Feststellung des Einkommens
durch die Veraulagungskommission an deren Vorsitzenden (§ 61 des Gesetzes).
Sofern dies im Interesse der Beschleunigung des Veranlagungsgeschäftes
dienlich erscheint, kann die Abgabe der Steuererklärungen an den Vorsitzenden
der Veranlagungskommission auch partieenweise erfolgen.