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Näumlichkeiten ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr ansgeübt wird, wie
z. B., wenn Anwälte, Agenten 2c. Geschäftsstellen außerhalb ihres Wohnortes
unterhalten, Aerzte, Zahnärzte 2c. außerhalb ihres Wohnortes in dazu bestimmten
Räumen regelmäßig Sprechstunden abhalten, Handelsgesellschaften, Stiftungen,
Gewerkschaften 2c. außerhalb des Ortes, wo sich ihr Sitz befindet, gewerbliche
oder Handelsanlagen haben, und dergleichen.
3. Das Einkommen aus Feld= oder Pachtgewerbe ist da zu schätzen,
wo sich der Sitz der Wirthschaft befindet, und zwar auch in Ansehung
der außerhalb der Flur des Ortes gelegenen, von diesem Sitze
aus mit bewirthschafteten Grundstücke, sofern dieselben innerhalb des
Großherzogthums liegen.
Befindet sich der Sitz der Wirthschaft außerhalb des Großherzog-
thums, so ist das Einkommen aus Feld= und Pachtgewerbe hinsichtlich des
im Großherzogthume gelegenen Grundbesitzes an dem Orte einzuschätzen,
in dessen Gemeindebezirk der Grundbesitz liegt.
4. Personen, welche im Privatdienste stehen, sind — soweit nicht reichs-
gesetzliche Vorschriften Abweichendes bestimmen — auf ihre Dienstbezüge an
dem Orte zu schätzen, an welchem die Dienstherrschaft unter Begründung eines
eigenen Hauswesens, wenn auch nur zeitweise, sich aufhält.
Gewerbegehülfen und Arbeiter, welche am Orte des Arbeitgebers wohnen
und nur Sonn= und Feiertage bei ihrer auswärts wohnenden Familie zu-
bringen, sind — sofern nicht die letztere ihren Wohnsitz in einem anderen
Bundesstaate hat — auf ihr Arbeitseinkommen an dem Arbeitsorte
einzuschätzen.
Dienstboten, Gewerbegehülfen und Arbeiter, welche im Großherzogthume
ihren Wohnsitz haben, außerhalb des Großherzogthums aber in Dienst oder
Arbeit stehen und dabei ihre oder ihrer Familie Wohnung beibehalten, sind
mit ihrem Dienst= oder Arbeitseinkommen auch während ihrer Abwesenheit in
dem Orte ihres Wohnsitzes im Großherzogthume zu schätzen.
5. Alles sonstige schätzungspflichtige Einkommen ist an dem Orte zu schätzen,
an welchem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
solchen seinen Aufenthalt hat.
Als Wohnsitz im Sinne des Gesetzes ist allenthalben derjenige Ort an-
zusehen, an welchem der Steuerpflichtige eine Wohnung unter Umständen inne hat,
welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
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