Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Näumlichkeiten ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr ansgeübt wird, wie 
z. B., wenn Anwälte, Agenten 2c. Geschäftsstellen außerhalb ihres Wohnortes 
unterhalten, Aerzte, Zahnärzte 2c. außerhalb ihres Wohnortes in dazu bestimmten 
Räumen regelmäßig Sprechstunden abhalten, Handelsgesellschaften, Stiftungen, 
Gewerkschaften 2c. außerhalb des Ortes, wo sich ihr Sitz befindet, gewerbliche 
oder Handelsanlagen haben, und dergleichen. 
3. Das Einkommen aus Feld= oder Pachtgewerbe ist da zu schätzen, 
wo sich der Sitz der Wirthschaft befindet, und zwar auch in Ansehung 
der außerhalb der Flur des Ortes gelegenen, von diesem Sitze 
aus mit bewirthschafteten Grundstücke, sofern dieselben innerhalb des 
Großherzogthums liegen. 
Befindet sich der Sitz der Wirthschaft außerhalb des Großherzog- 
thums, so ist das Einkommen aus Feld= und Pachtgewerbe hinsichtlich des 
im Großherzogthume gelegenen Grundbesitzes an dem Orte einzuschätzen, 
in dessen Gemeindebezirk der Grundbesitz liegt. 
4. Personen, welche im Privatdienste stehen, sind — soweit nicht reichs- 
gesetzliche Vorschriften Abweichendes bestimmen — auf ihre Dienstbezüge an 
dem Orte zu schätzen, an welchem die Dienstherrschaft unter Begründung eines 
eigenen Hauswesens, wenn auch nur zeitweise, sich aufhält. 
Gewerbegehülfen und Arbeiter, welche am Orte des Arbeitgebers wohnen 
und nur Sonn= und Feiertage bei ihrer auswärts wohnenden Familie zu- 
bringen, sind — sofern nicht die letztere ihren Wohnsitz in einem anderen 
Bundesstaate hat — auf ihr Arbeitseinkommen an dem Arbeitsorte 
einzuschätzen. 
Dienstboten, Gewerbegehülfen und Arbeiter, welche im Großherzogthume 
ihren Wohnsitz haben, außerhalb des Großherzogthums aber in Dienst oder 
Arbeit stehen und dabei ihre oder ihrer Familie Wohnung beibehalten, sind 
mit ihrem Dienst= oder Arbeitseinkommen auch während ihrer Abwesenheit in 
dem Orte ihres Wohnsitzes im Großherzogthume zu schätzen. 
5. Alles sonstige schätzungspflichtige Einkommen ist an dem Orte zu schätzen, 
an welchem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines 
solchen seinen Aufenthalt hat. 
Als Wohnsitz im Sinne des Gesetzes ist allenthalben derjenige Ort an- 
zusehen, an welchem der Steuerpflichtige eine Wohnung unter Umständen inne hat, 
welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
1898 29
	        
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