Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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— soweit dergleichen Verwendungen theils für den persönlichen Bedarf des 
Steuerpflichtigen, seiner Angehörigen ꝛc., theils zu Wirthschaftszwecken erfolgt 
sind, hat eine den thatsächlichen Verhältnissen angemessene Veranschlagung des 
entsprechenden Theilbetrages stattzufinden —; 
3. 
S1 
3. 
der Miethwerth der Gebäude oder Gebäudetheile, welche von dem Steuer— 
pflichtigen und seiner Familie, sowie den nicht zum Wirthschaftsbetriebe 
gehaltenen Hausgenossen, insbesondere dem zur persönlichen Bedienung ge— 
haltenen Gesinde bewohnt oder zu anderen als Wirthschaftszwecken verwendet 
werden, einschließlich der Stallung für Luxuspferde, der Remisen für Luxus- 
wagen rc. (vergl. Art. 62); 
der Geldwerth des am Schlusse des Wirthschaftsjahres vorhandenen Be- 
standes an Wirthschaftserzeugnissen, lebendem und todtem Inventar und 
Betriebsvorräthen sowie die Außenstände unter Abzug der Schulden, soweit 
die Außenstände und Schulden von dem Wirthschaftsbetriebe herrühren; 
der Geldwerth der Nutzung von Gerechtsamen, wie Jagd= und Fischerei- 
gerechtsamen, sowie dinglicher Berechtigungen an fremden Grundstücken (Erb- 
zinsen und sonstige grundherrliche Gefälle 2c. — vergl. Art. 57); 
der Ertrag von Holzgrundstücken (Art. 60). 
Von diesen Einnahmen sind 
II. in Abzug zu bringen: 
die auf den Grundstücken, welche dem Betriebe dienen, ruhenden Grund- 
steuern und etwaige Reallasten (Erbzinsen, Zehnten und dergleichen); 
die Ausgaben für Unterhaltung — nicht auch für die Erweiterung oder den 
Neubau — der Wirthschaftsgebäude (auch Arbeiterwohnhäuser) und der 
übrigen für den Wirthschaftsbetrieb vorhandenen Anlagen und Vorrichtungen, 
als Deiche, Mauern, Zäune, Wege, Brücken, Brunnen, Wasserleitungen, 
Schleusen, Be= und Entwässerungsanlagen; 
die Ausgaben für Anschaffung und Erhaltung des lebenden und todten 
Wirthschaftsinventars; 
— bei den Ausgaben zu Ziffer 2 und 3 ist eine Berechnung von Vergütungen 
für die zu den bezeichneten Zwecken erfolgten Leistungen des Besitzers, seiner 
Angehörigen und Dienstleute, sowie der Wirthschaftsgespanne ausgeschlossen —; 
4. die Ausgaben für die Versicherung der Wirthschafsgebände, des lebenden 
und todten Wirthschaftsinventars, der Vorräthe an Wirthschaftserzeugnissen
	        
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