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sowie der noch nicht geerndteten Feld- und Gartenfrüchte — nicht aber des
Haushaltungsmobiliars — gegen Feuer-, Hagel- und sonstige Schäden;
5. die indirekten Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten gehören (z. B.
Zuckersteuer, Branntweinsteuer);
6. die Ausgaben für Heizung und Beleuchtung der Wirthschaftsräume —
soweit dazu nicht Wirthschaftserzeugnisse verwendet werden —, nicht auch
der für den Haushalt benutzten Räume;
7. die Ausgaben für Samen, Pflanzen, Futter= und Düngemittel, Rohstoffe
und sonstige Materialien, welche für den laufenden Wirthschaftsbetrieb
einschließlich der etwaigen Nebenbetriebe zugekauft worden sind;
8. die Ausgaben für Gehalt, Lohn und sonstige Reichnisse — soweit diese
nicht den Wirthschaftserzeugnissen euntnommen sind — an die im Wirth-
schaftsbetriebe beschäftigten, nicht auch an die zum Haushalt oder zu per-
sönlichen Dienstleistungen angenommenen Personen;
— soweit diese Personen theils zum Wirthschaftsbetriebe, theils zum Haushalt
oder zu persönlichen Dienstleistungen angenommen sind, hat eine den thatsäch-
lichen Verhältnissen angemessene Veranschlagung des entsprechenden Theilbetrages
stattzufinden —;
9. die gesetz= oder vertragsmäßig für die im Wirthschaftsbetriebe beschäftigten
Personen zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters= und
Invaliditätsversicherungs-, Witwen-, Waisen= und Pensionskassen;
10. die von dem Steuerpflichtigen für seine Person gesetz= oder vertragsmäßig
zu Kassen der vorbezeichneten Art zu leistenden Beiträge;
11. der Geldwerth (Verkaufswerth am Orte) der aus dem vorangegangenen in
das gegenwärtige Wirthschaftsjahr übernommenen Bestände an Wirthschafts-
erzeugnissen, lebendem und todtem Inventar und Betriebsvorräthen, sowie
die Außenstände unter Abzug der Schulden, soweit die Außenstände und
Schulden von dem Wirthschaftsbetriebe herrühren.
III. Für die Abnutzung der zum Wirthschaftsbetriebe dienenden Gebäude,
Maschinen, Geräthschaften und dergleichen kann, soweit die entsprechenden Aus-
gaben nicht bereits unter den Betriebsausgaben unter II Ziffer 2 und 3 ver-
rechnet sind und die Abnutzung nicht bereits bei Feststellung des Bestandeswerthes
unter I Ziffer 4 Berücksichtigung gefunden hat, ein angemessener Prozentsatz
des Werthes in Abzug gebracht werden. Dieser Prozentsatz ist — soweit nicht
im einzelnen Fall der Nachweis einer stärkeren Abnutzung erbracht wird —