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kommenden Lage, Kultur und Bodenart in der betreffenden Gegend durch Be—
sitzer erzielt werden, die einen ordnungsmäßigen Wirthschaftsplan einhalten.
In Zweifelsfällen haben die Forstinspektionen den Schätzungsbehörden hierüber
gutachtliche Auskunft zu ertheilen.
Bei der Ertragsermittelung von Waldbesitz kleineren Umfanges (bei Hoch-
wald etwa unter 15 ha, bei Nieder= und Mittelwald unter 5 ha), welcher im
sogenannten aussetzenden Betriebe bewirthschaftet wird und regelmäßige jährliche
Erträge nicht liefert, sind jene Ertragssätze wegen des nur periodischen Ein-
ganges der Erträge unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Höhe des Ab-
triebsalters angemessen zu ermäßigen.
Art. 61.
Werden landwirthschaftliche Nebengewerbe (Brennereien, Brauereien, Stärke-
und Krautfabriken, Mühlen, Ziegeleien, Steinbrüche, Sand-, Lehm-, Thon-
gruben und dergleichen) in geringerem Umfange und insbesondere in unmittel-
barem Zusammenhange mit dem landwirthschaftlichen Betriebe ohne getrennte
Geschäfts= und Buchführung betrieben, so ist der gesammte Betrieb des Steuer-
pflichtigen bei der Ermittelung des Reinertrages als ein Ganzes zu behandeln.
Solchenfalls sind hinsichtlich der aus dem einen Wirthschaftszweig in den
anderen übernommenen Rohstoffe und Erzeugnisse bei Ermittelung des Rein-
ertrages weder bei dem einen Betriebe Abgabepreise in Einnahme, noch bei
dem anderen Anschaffungspreise in Ausgabe zu stellen.
Wird ein landwirthschaftliches Nebengewerbe dagegen in größerem Um-
fange und mit gesonderter Geschäfts= und Buchführung betrieben, so findet die
Ermittelung des davon erzielten Einkommens nach den Grundsätzen über die
Feststellung des Einkommens aus Handel und Gewerbe (Art. 70 folg.) statt, und
es sind solchenfalls die aus dem einen Betriebe in den anderen übernommenen
Rohstoffe und Erzeugnisse wechselseitig in Einnahme und Ausgabe zu stellen;
Ausgaben für Löhne, Unterhalt, Versicherung 2c. der den verschiedenen Betrieben
zugleich dienenden Angestellten, Arbeiter 2c. sind bei Feststellung der Betriebs-
ausgaben auf die verschiedenen Betriebe den thatsächlichen Verhältnissen ange-
messen zu vertheilen.
Art. 62.
Der Miethwerth der Gebäude und Gebändetheile, welche von dem
Stenerpflichtigen, seiner Familie und den nicht zum Wirthschaftsbetriebe ge-