Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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haltenen Hausgenossen bewohnt oder benutzt werden (Art. 59 unter I Ziffer 3), 
ist an Orten, an welchen eine größere Zahl von Wohnungen durch Vermiethung 
genutzt wird, durch Vergleichung mit den von Wohnungen gleicher Beschaffenheit 
und Größe erzielten Miethpreisen unter Abrechnung der dem Vermiether ob- 
liegenden Lasten zu ermitteln. Dabei ist der Miethwerth der zugehörigen Haus- 
und Ziergärten, Parkanlagen und ähnlicher Zubehörungen mit zu berücksichtigen. 
Fehlt es an solchen Vergleichsgegenständen an demselben Orte, so ist 
geeignetenfalls auf die Miethpreise benachbarter Orte mit ähnlichen wirthschaft- 
lichen Verhältnissen zurückzugehen. 
Wenn Wohngebände in Folge ihrer Größe, Bauart, innern Einrichtung 
und Umgebung (Parkanlagen und dergleichen) sich mit anderen Wohngebänden 
im Orte oder in der Umgegend nicht vergleichen lassen (z. B. Schlösser, Herren- 
häuser, Villen), so ist mit Rücksicht auf die Höhe des gesammten übrigen Ein- 
kommens des Besitzers ein den Verhältnissen entsprechender Miethwerth anzu- 
nehmen. 
Bei der Feststellung des Miethwerthes von Gebäuden, welche von dem 
Besitzer nur einige Zeit im Jahre bewohnt werden, sonst aber unbenntzt sind, 
wie Schlösser, Landhäuser und dergleichen, ist auf diesen Umstand Rücksicht zu 
nehmen, und es hat deshalb in solchen Fällen nur der Miethzins als Anhalt 
zu dienen, welchen der Besitzer aufzuwenden haben würde, wenn er sich für 
die Dauer seines Aufenthaltes daselbst an dem Orte seines sonstigen Wohnsitzes 
oder Aufenthaltes eine seinen Verhältnissen entsprechende Wohnung miethen würde. 
Als Lasten kommen in Abzug: 
1. die durchschnittlichen (Art. 56 Absatz 3 folg.) Ausgaben für Ausbesserung und 
Unterhaltung der Gebände und Zubehörungen — nicht auch für Umbau, 
Ausbau oder bessere Ausstattung derselben oder für Anlage und Pflege des 
zur Annehmlichkeit für den Besitzer dienenden Hausgartens oder Parks —; 
2. die Beiträge zur Versicherung der Gebände und Zubehörungen gegen Brand- 
und sonstigen Schaden (Wasserschaden 2c.); 
3. die auf dem Gebäudegrundbesitz nebst Zubehörungen ruhenden Grundstenern 
und etwaige Reallasten; 
4. eine angemessene Absetzung für die Abnutzung der Gebände; diese Ab- 
setzung ist jedoch, soweit nicht der Nachweis einer stärkeren Abnutzung 
erbracht wird, in der Regel nicht höher als auf ½ vom Hundert des Feuer- 
versicherungswerthes zu bemessen. 
1898 30
	        
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