Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Fehlt es an zuverlässigen Unterlagen für eine ziffermäßige Berechnung 
der aufgewendeten Kosten (Ziffer 1), so sind dieselben in der Regel mit 10 vom 
Hundert, bei neuerrichteten Gebäuden aber mit 6 — 8 vom Hundert des 
Gebänderoheinkommens zu bemessen. Als neuerrichtete Gebände gelten dabei 
solche, die noch nicht zehn Jahre stehen. 
Art. 63. 
Für Gebände oder Gebändetheile, welche ausschließlich zu dem landwirth- 
schaftlichen Betriebe des Steuerpflichtigen, insbesondere als Arbeiterwohnungen, 
Scheunen, Stallungen für Zug= und Nutzvieh und dergleichen verwendet werden, 
ist ein besonderes Einkommen nicht in Ansatz zu bringen (8§ 53 Absatz 5 des 
Gesetzes). 
Art. 64. 
Von dem nach den Art. 58—63 ermittelten Reinertrage nicht verpachteter 
landwirthschaftlich benutzter Besitzungen ist das nach § 56 des Gesetzes zu ver- 
anschlagende Feldgewerbeeinkommen des Steuerpflichtigen behufs Einstellung 
in die dritte Abtheilung der Steuerrolle auszuscheiden, während der verbleibende 
Rest des ermittelten Reinertrages das zur zweiten Abtheilung der Steuerrolle 
gehbrige Grundeinkommen bildet. 
Das Feldgewerbeeinkommen besteht in dem Werthe der persönlichen 
Thätigkeit, welche der Wirthschafter mit denjenigen von seinen Familiengliedern, 
welche nicht besonders geschätzt sind (§ 51 Absatz 3 des Gesetzes), auf die Bewirth- 
schaftung seiner Grundstücke verwendet. Für die Feststellung dieses Werthes sind 
die Löhne und der Werth der Verpflegung und sonstigen Reichnisse zu Grunde 
zu legen, welche für die gleiche Thätigkeit fremden Arbeitskräften (Knechten, 
Mägden, Tagelöhnern, Wirthschafterinnen, Verwaltern, Inspektoren und den zur 
oberen Leitung der Wirthschaft nöthigen Personen) zu gewähren sein würden. 
Wenn dem Wirthschafter und seinen vorgenannten Familiengliedern nach der 
Größe der Besitzung und der Art der Bewirthschaftung das ganze Jahr hin- 
durch volle Beschäftigung gegeben ist, so ist der Werth ihrer Thätigkeit in 
Höhe des Jahreswerthes der den entsprechenden fremden Arbeitskräften zu 
gewährenden Bezüge festzustellen. Giebt ihnen dagegen der Grundbesitz nach 
Größe und Bewirthschaftungsweise das ganze Jahr hindurch volle Beschäftigung 
nicht, so ist der Feststellung diejenige Zahl von Arbeitstagen zu Grunde zu 
legen, welche erfahrungsmäßig auf eine Grundbesitzung der in Frage kommenden
	        
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