Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

183 
dergleichen), kommen nicht in Anrechnung. Bildet dagegen der Miethzins zugleich 
die Abfindung für dergleichen vom Vermiether zu tragende Aufwände, so sind 
die dem Vermiether hierdurch für die Miether erwachsenden Ausgaben den Lasten 
desselben (vergl. Absatz 1) zuzurechnen. 
Stellen sich die von dem Vermiether erzielten Mietherträge nach den Um— 
ständen des Falles (z. B. in Folge zeitweiligen Leerstehens der Miethwohnungen 
oder häufigen Wechsels in der Höhe der erzielten Miethpreise) nicht als fest— 
stehende, sondern als unbestimmte und schwankende dar, so sind sie gemäß 
Art. 56 Absatz 3 folg. nach dem Durchschnittsbetrage in Ansatz zu bringen. 
2. Das Einkommen aus Haudel und Gewerbe. 
Art. 70. 
Das Einkommen aus Handel und Gewerbe umfaßt den Reingewinn aus 
gewerblichen oder Handelsunternehmungen jeder Art, einschließlich des Fabrik- 
betriebes und des Bergbaues. 
Art. 7 1. 
Im Allgemeinen gilt für die Ermittelung des Einkommens aus Handel 
und Gewerbe Folgendes: 
1. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt der durchschnittlich (vergl. Art. 56 
Absatz 3 folg.) erzielte Reingewinn. 
2. Die Zinsen des im Betriebe angelegten eigenen Kapitales sind als 
Theile des Geschäftsgewinnes zu betrachten. 
3. Außer Betracht bleibt 
a) das Einkommen aus Gewerbe= oder Handelsanlagen sowie sonstigen gewerb- 
lichen Betriebsstätten in einem anderen deutschen Bundesstaate oder einem 
deutschen Schutzgebiete (§ 8 Ziffer 1 des Gesetzes):; 
b) das Einkommen aus ausländischem Gewerbebetriebe, soweit es nicht von 
Ausländern, welche einen Wohnsitz oder wesentlichen Aufenthalt im Groß- 
herzogthume haben, bezogen wird und neben deren sonstigem staatssteuer- 
pflichtigen Einkommen zur Erfüllung des Aufwandes für ihren Aufenthalt 
im Großherzogthume erforderlich ist (§ 8 Ziffer 2 des Gesetzes). 
Steht ein hiernach nicht steuerpflichtiger Handels= oder Gewerbebetrieb 
mit einem steuerpflichtigen dergestalt in Zusammenhang, daß eine gesonderte 
Gewinnberechnung nicht ausführbar ist, so ist der Reingewinn des gesammten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.