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dergleichen), kommen nicht in Anrechnung. Bildet dagegen der Miethzins zugleich
die Abfindung für dergleichen vom Vermiether zu tragende Aufwände, so sind
die dem Vermiether hierdurch für die Miether erwachsenden Ausgaben den Lasten
desselben (vergl. Absatz 1) zuzurechnen.
Stellen sich die von dem Vermiether erzielten Mietherträge nach den Um—
ständen des Falles (z. B. in Folge zeitweiligen Leerstehens der Miethwohnungen
oder häufigen Wechsels in der Höhe der erzielten Miethpreise) nicht als fest—
stehende, sondern als unbestimmte und schwankende dar, so sind sie gemäß
Art. 56 Absatz 3 folg. nach dem Durchschnittsbetrage in Ansatz zu bringen.
2. Das Einkommen aus Haudel und Gewerbe.
Art. 70.
Das Einkommen aus Handel und Gewerbe umfaßt den Reingewinn aus
gewerblichen oder Handelsunternehmungen jeder Art, einschließlich des Fabrik-
betriebes und des Bergbaues.
Art. 7 1.
Im Allgemeinen gilt für die Ermittelung des Einkommens aus Handel
und Gewerbe Folgendes:
1. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt der durchschnittlich (vergl. Art. 56
Absatz 3 folg.) erzielte Reingewinn.
2. Die Zinsen des im Betriebe angelegten eigenen Kapitales sind als
Theile des Geschäftsgewinnes zu betrachten.
3. Außer Betracht bleibt
a) das Einkommen aus Gewerbe= oder Handelsanlagen sowie sonstigen gewerb-
lichen Betriebsstätten in einem anderen deutschen Bundesstaate oder einem
deutschen Schutzgebiete (§ 8 Ziffer 1 des Gesetzes):;
b) das Einkommen aus ausländischem Gewerbebetriebe, soweit es nicht von
Ausländern, welche einen Wohnsitz oder wesentlichen Aufenthalt im Groß-
herzogthume haben, bezogen wird und neben deren sonstigem staatssteuer-
pflichtigen Einkommen zur Erfüllung des Aufwandes für ihren Aufenthalt
im Großherzogthume erforderlich ist (§ 8 Ziffer 2 des Gesetzes).
Steht ein hiernach nicht steuerpflichtiger Handels= oder Gewerbebetrieb
mit einem steuerpflichtigen dergestalt in Zusammenhang, daß eine gesonderte
Gewinnberechnung nicht ausführbar ist, so ist der Reingewinn des gesammten