Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

184 
Betriebes zu ermitteln und auf die einzelnen Betriebsstellen nach dem Verhält— 
nisse des Betriebsumfanges unter Berücksichtigung des entsprechenden Antheils 
der allgemeinen und der an den einzelnen Betriebsstellen erwachsenden besonderen 
Betriebskosten zu vertheilen. Die hierbei zu beachtenden Merkmale (Werth und 
Menge der Produktion, Umsatz 2c.) sind den besonderen Verhältuissen des ein- 
zelnen Falles zu entnehmen. Dabei ist derjenigen Betriebsstelle, von welcher 
aus die Centralleitung des Unternehmens erfolgt, mit Rücksicht hierauf ein den 
Verhältnissen angemessener Antheil des Gesammtgewinnes im Voraus zuzurechnen. 
Kann auf dem vorbezeichneten Wege ein zutreffender Maßstab für die Gewinn- 
vertheilung nicht gefunden werden, so ist der Gesammtgewinn auf die ver- 
schiedenen Betriebsstellen nach freiem Ermessen zu vertheilen. Diese Grundsätze 
finden entsprechende Anwendung, wenn ein Gewerbebetrieb innerhalb des 
Großherzogthums an mehreren Betriebsstätten ausgeübt wird und dem- 
gemäß an mehreren Orten zu schätzen ist (vergl. Art. 54 Ziffer 2); sie sind 
insbesondere von der Veranlagungs= und der Berufungskommission für den Fall 
zu beachten, daß die von den einzelnen Schätzungskommissionen beziehungsweise 
von verschiedenen Veranlagungskommissionen angesetzten Schätzungssummen den 
Gesammtbetrag des geschätzten oder auf Grund einer Stenererklärung festgestellten 
Einkommens des Steuerpflichtigen übersteigen oder von dem Stenerpflichtigen 
in Ansehung der Höhe der in den Steuerrollen der verschiedenen Orte ein- 
gestellten Schätzungssummen wegen der Gemeindebesteuerung angefochten werden 
(Art. 142 und 143 der Gemeindeordnung) und demgemäß eine angemessene 
Ausgleichung und Vertheilung durch die Veraulagungs= oder Berufungskommission 
vorzunehmen ist. Unter mehreren betheiligten Veranlagungskommissionen steht 
derjenigen die Entscheidung zu, in deren Bezirke von dem Stenerpflichtigen die 
Steuerpflicht zu erfüllen ist (§ 13 des Gesetzes). 
4. Zinsen von Forderungen und Schulden sind, sofern sie den Ver- 
anlagungsbehörden beziehungsweise der Berufungskommission bekannt oder ziffer- 
mäßig nachgewiesen sind, bei Berechnung des Reingewinnes aus Handels= oder 
handelsmäßigem Gewerbebetriebe in Betracht zu ziehen, soweit der Bezug oder 
die Entrichtung der Zinsen zum Geschäftsbetriebe gehören, und soweit Zinsen 
von Schulden nicht bereits nach §§ 19 und 20 des Gesetzes zum Abzuge an- 
gemeldet sind. Unter Handels= oder handelsmäßigem Gewerbebetriebe in diesem 
Sinne ist der Betrieb solcher Unternehmungen zu verstehen, welche in das 
Handels= oder Genossenschaftsregister eingetragen sind oder von juristischen Per-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.