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Betriebes zu ermitteln und auf die einzelnen Betriebsstellen nach dem Verhält—
nisse des Betriebsumfanges unter Berücksichtigung des entsprechenden Antheils
der allgemeinen und der an den einzelnen Betriebsstellen erwachsenden besonderen
Betriebskosten zu vertheilen. Die hierbei zu beachtenden Merkmale (Werth und
Menge der Produktion, Umsatz 2c.) sind den besonderen Verhältuissen des ein-
zelnen Falles zu entnehmen. Dabei ist derjenigen Betriebsstelle, von welcher
aus die Centralleitung des Unternehmens erfolgt, mit Rücksicht hierauf ein den
Verhältnissen angemessener Antheil des Gesammtgewinnes im Voraus zuzurechnen.
Kann auf dem vorbezeichneten Wege ein zutreffender Maßstab für die Gewinn-
vertheilung nicht gefunden werden, so ist der Gesammtgewinn auf die ver-
schiedenen Betriebsstellen nach freiem Ermessen zu vertheilen. Diese Grundsätze
finden entsprechende Anwendung, wenn ein Gewerbebetrieb innerhalb des
Großherzogthums an mehreren Betriebsstätten ausgeübt wird und dem-
gemäß an mehreren Orten zu schätzen ist (vergl. Art. 54 Ziffer 2); sie sind
insbesondere von der Veranlagungs= und der Berufungskommission für den Fall
zu beachten, daß die von den einzelnen Schätzungskommissionen beziehungsweise
von verschiedenen Veranlagungskommissionen angesetzten Schätzungssummen den
Gesammtbetrag des geschätzten oder auf Grund einer Stenererklärung festgestellten
Einkommens des Steuerpflichtigen übersteigen oder von dem Stenerpflichtigen
in Ansehung der Höhe der in den Steuerrollen der verschiedenen Orte ein-
gestellten Schätzungssummen wegen der Gemeindebesteuerung angefochten werden
(Art. 142 und 143 der Gemeindeordnung) und demgemäß eine angemessene
Ausgleichung und Vertheilung durch die Veraulagungs= oder Berufungskommission
vorzunehmen ist. Unter mehreren betheiligten Veranlagungskommissionen steht
derjenigen die Entscheidung zu, in deren Bezirke von dem Stenerpflichtigen die
Steuerpflicht zu erfüllen ist (§ 13 des Gesetzes).
4. Zinsen von Forderungen und Schulden sind, sofern sie den Ver-
anlagungsbehörden beziehungsweise der Berufungskommission bekannt oder ziffer-
mäßig nachgewiesen sind, bei Berechnung des Reingewinnes aus Handels= oder
handelsmäßigem Gewerbebetriebe in Betracht zu ziehen, soweit der Bezug oder
die Entrichtung der Zinsen zum Geschäftsbetriebe gehören, und soweit Zinsen
von Schulden nicht bereits nach §§ 19 und 20 des Gesetzes zum Abzuge an-
gemeldet sind. Unter Handels= oder handelsmäßigem Gewerbebetriebe in diesem
Sinne ist der Betrieb solcher Unternehmungen zu verstehen, welche in das
Handels= oder Genossenschaftsregister eingetragen sind oder von juristischen Per-