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8. die gesetz- oder vertragsmäßig für die im Betriebe beschäftigten Personen
(Ziffer 7) zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und
In validitätsversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen;
9. die von dem Steuerpflichtigen für seine Person gesetz- oder vertragsmäßig
zu Kassen der vorbezeichneten Art zu leistenden Beiträge;
10. der Geldwerth des am Beginne des Geschäftsjahres vorhanden gewesenen
Bestandes an Waaren, Rohstoffen, Maschinen und sonstigem Betriebsin—
ventar nebst Außenständen nach Abzug der Schulden, soweit die Außen—
stände und Schulden aus dem Geschäftsbetriebe herrührten.
III. Für die Abnutzung der dem Betriebe dienenden Gebäude, Ma—
schinen und Geräthschaften kann ein angemessener Prozentsatz des Werthes in
Abzug gebracht werden, soweit die entsprechenden Ausgaben nicht bereits unter
den Betriebsausgaben verrechnet und die Abnutzung nicht bereits bei Feststellung
des Bestandeswerthes unter 1 Ziffer 4 Berücksichtigung gefunden hat. Hinsichtlich
der Bemessung der Höhe dieser Absetzungen findet die Vorschrift des Art. 59
unter III entsprechende Anwendung.
IV. Bei denjenigen Betrieben, in welchen der Bestand der Waaren cc.
(vergl. I Ziffer 4 und II Ziffer 10) am Schlusse der einzelnen Geschäftsjahre
wesentlichen Schwankungen nicht zu unterliegen pflegt, kann der Geldwerth der-
selben Wstd bei der Einnahme als auch bei der Ausgabe unberücksichtigt bleiben.
V. Wegen der unzulässigen Abzüge wird auf Art. 59 unter IV verwiesen.
Art. 73.
Führt der Stenerpflichtige Handelsbücher nach Vorschrift des Handels-
gesetzbuches, so sind die Bücherabschlüsse der maßgebenden Geschäftsjahre (Art. 56
Absatz 3 folg.) nebst den vorschriftsmäßig angefertigten Bilanzen der Berechnung
des Reingewinnes zu Grunde zu legen.
Soweit jedoch bei der Buchführung die in den Art. 7
gebenen Grundsätze nicht befolgt, insbesondere Zinsen des im Betriebe angelegten
eigenen Kapitales des Steuerpflichtigen oder Ausgaben, deren Abzug gemäß
Art. 72 unter V und Art. 59 unter IV unzulässig ist, vom Gewinne abge-
rechnet oder die Entnahmen für den eigenen Bedarf (Art. 72 unter I Ziffer 3)
den Einnahmen nicht zugerechnet worden sind, müssen behufs Ermittelung des
stenerpflichtigen Reingewinnes die entsprechenden Beträge den Einnahmen hin-
zugesetzt werden.
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