Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Im Uebrigen ist der Reingewinn nach den Grundsätzen zu berechnen, 
welche für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben 
sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Jus- 
besondere gilt dies von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer 
angemessenen Werthverminderung entsprechen, namentlich von den regel- 
mäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Be- 
triebsgeräthschaften c. Die von dem Stenerpflichtigen in dieser Hinsicht in 
seiner Buchführung angenommenen Grundsätze bleiben daher auch für die Be- 
rechnung des steuerpflichtigen Reingewinnes maßgebend, soweit sie sich inner- 
halb der durch das Handelsgesetzbuch und den kaufmännischen Gebrauch gezogenen 
Grenzen halten und nicht die Höhe der Abschreibungen im einzelnen Falle das 
durch die besonderen Verhältnisse gerechtfertigte Maß überschreitet oder sogar 
die Absicht einer künstlichen Herabdrückung des wirklichen Reingewinnes erkennen 
läßt. Im Zweifel sind hinsichtlich der Höhe der Absetzungen für die Abnutzung 
von Betriebsgebäuden rc. die in Art. 59 unter III aufgestellten Regeln anzu- 
wenden. 
Nach gleichen Grundsätzen ist in Betreff der Abschreibungen auf unsichere 
Forderungen sowie der Rücklagen zur Ausgleichung möglicher Verluste an den- 
selben (Delkrederekonto) zu verfahren. 
Art. 74. 
Das steuerpflichtige Einkommen aus Handel und Gewerbebetrieb der in 
§ 4 Ziffer 4—6 bezeichneten Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen- 
schaften und Konsumvereine besteht insbesondere aus den durchschnittlich (Art. 56 
Absatz 3 folg.) erzielten Ueberschüssen, ohne Unterschied, zu welchen Zwecken 
dieselben Verwendung gefunden haben, ob sie als Zinsen, Dividenden, Aus- 
beuten oder Gewinnantheile — gleichviel unter welcher Benennung — an die 
Mitglieder (Aktionäre, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Ge- 
werken, Genossen) vertheilt beziehungsweise deren Geschäftsguthaben zugeschrieben 
oder zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Geschäftserweiterung 
oder zur Bildung oder Verstärkung von Reservefonds verwendet oder zu son- 
stigen Zwecken verausgabt worden sind. 
Diesen Ueberschüssen treten hinzu die Beträge, welche zur Bestreitung 
der Staatseinkommenstener und der Kommunalabgaben (Art. 59 unter IV
	        
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