Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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4. Das Einkommen aus Auszugs-, Insitz-, Alteuntheils= und dergleichen Berechtigungen, 
sowie aus Rechten auf periodische Hebungen und Vortheile jeder Art. 
Art. 81. 
Bei der Veranschlagung des Einkommens aus Auszugs-, Insitz-, Alten- 
theils= und dergleichen Berechtigungen, sowie aus Rechten auf 
periodische Hebungen und Vortheile sonstiger Art sind, sofern eine An- 
meldung dieser Lasten gemäß § 20 des Gesetzes seitens des Verpflichteten 
stattgefunden hat, die Angaben des Verpflichteten über Art, Umfang und 
Werth der Leistungen zu berücksichtigen. Der Werth des Auszuges 2c. der 
Ehefrau ist dem Einkommen des Ehemannes zuzurechnen, sofern nicht der Nieß- 
brauch desselben am Vermögen der Ehefrau ausgeschlossen ist. 
Art. 82. 
Als schätzungspflichtiges Einkommen aus Rechten auf periodische Hebungen 
sind auch die Pensionen aus Privatdienstverhältnissen anzusehen, sofern sie nicht 
nach §§ 11 und 22 des Gesetzes der Anmeldungspflicht unterliegen. 
Art. 83. 
Sofern das Einkommen aus Auszügen und Privatpensionen weniger 
als 200 Mark jährlich beträgt, ist dasselbe gemäß § 8 Ziffer 5 des Gesetzes 
steuerfrei und deshalb nicht in die Schätzungsliste einzustellen; doch ist in 
Spalte 5 der Liste ein erläuternder Vermerk hierüber anzubringen. 
VI. Veranlagungskommissionen. 
Art. 84. 
Wenn vom Staatsministerium die Prüfung der Schätzungen für einzelne 
Orte oder Bezirke einem besonderen Prüfungskommissar (§ 60 des Gesetzes) 
übertragen ist, so sind die Schätzungslisten nebst sämmtlichen Unterlagen (vergl. 
Art. 7 und 39) von dem Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission) alsbald 
an diesen zur Vornahme der Prüfung abzugeben. 
Andernfalls hat das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) selbst die 
Schätzungslisten unter Benutzung der Lohn= 2c. Nachweisungen, Auskünfte und 
dergleichen, sowie unter Vergleichung der Schätzungen aus den verschiedenen 
Orten des Bezirkes sorgfältig zu prüfen.
	        
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