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4. Das Einkommen aus Auszugs-, Insitz-, Alteuntheils= und dergleichen Berechtigungen,
sowie aus Rechten auf periodische Hebungen und Vortheile jeder Art.
Art. 81.
Bei der Veranschlagung des Einkommens aus Auszugs-, Insitz-, Alten-
theils= und dergleichen Berechtigungen, sowie aus Rechten auf
periodische Hebungen und Vortheile sonstiger Art sind, sofern eine An-
meldung dieser Lasten gemäß § 20 des Gesetzes seitens des Verpflichteten
stattgefunden hat, die Angaben des Verpflichteten über Art, Umfang und
Werth der Leistungen zu berücksichtigen. Der Werth des Auszuges 2c. der
Ehefrau ist dem Einkommen des Ehemannes zuzurechnen, sofern nicht der Nieß-
brauch desselben am Vermögen der Ehefrau ausgeschlossen ist.
Art. 82.
Als schätzungspflichtiges Einkommen aus Rechten auf periodische Hebungen
sind auch die Pensionen aus Privatdienstverhältnissen anzusehen, sofern sie nicht
nach §§ 11 und 22 des Gesetzes der Anmeldungspflicht unterliegen.
Art. 83.
Sofern das Einkommen aus Auszügen und Privatpensionen weniger
als 200 Mark jährlich beträgt, ist dasselbe gemäß § 8 Ziffer 5 des Gesetzes
steuerfrei und deshalb nicht in die Schätzungsliste einzustellen; doch ist in
Spalte 5 der Liste ein erläuternder Vermerk hierüber anzubringen.
VI. Veranlagungskommissionen.
Art. 84.
Wenn vom Staatsministerium die Prüfung der Schätzungen für einzelne
Orte oder Bezirke einem besonderen Prüfungskommissar (§ 60 des Gesetzes)
übertragen ist, so sind die Schätzungslisten nebst sämmtlichen Unterlagen (vergl.
Art. 7 und 39) von dem Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission) alsbald
an diesen zur Vornahme der Prüfung abzugeben.
Andernfalls hat das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) selbst die
Schätzungslisten unter Benutzung der Lohn= 2c. Nachweisungen, Auskünfte und
dergleichen, sowie unter Vergleichung der Schätzungen aus den verschiedenen
Orten des Bezirkes sorgfältig zu prüfen.