Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Schätzungen, welche als ungesetzlich befunden werden oder den thatsächlichen 
Verhältnissen gegenüber zu hoch oder zu niedrig erscheinen, sind in ein beson— 
deres Verzeichniß zusammenzustellen. 
Die Prüfung hat sich auch in Ansehung der Steuerpflichtigen, deren steuer- 
pflichtiges Einkommen den Betrag von 2500 Mark nicht erreicht, darauf zu 
erstrecken, ob eine Ermäßigung des Stenerkapitales gemäß § 21 des Gesetzes 
gerechtfertigt erscheint, und ob die von den Schätzungskommissionen eingestellten 
Ermäßigungen (Art. 9) den Vorschriften des Gesetzes entsprechen. 
Art. 85. 
Sobald die Wahl der Mitglieder der Veranlagungskommission und der Stell- 
vertreter durch den Bezirksausschuß und das Rechnungsamt (die Steuerlokalkom= 
mission) im Auftrage des Staatsministeriums stattgefunden hat, benachrichtigt das 
Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) sowohl die von ihm, als auch die von 
dem Bezirksausschuß gewählten Mitglieder und Stellvertreter von der Wahl. 
Etwaige Ablehnungen der Wahl aus den in § 62 Absatz 3 des Gesetzes be- 
zeichneten Gründen sind bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) 
behufs Herbeiführung der Entscheidung des Staatsministeriums anzubringen. 
In Aunsehung der eidesstattlichen Verpflichtung der Mitglieder der Ver- 
anlagungskommission und in Ansehung der Geschäftsordnung finden die Be- 
stimmungen in Art. 34 und 36 entsprechende Anwendung. 
Die Kommission hat so zeitig zusammenzutreten, daß die gesammten Ver- 
anlagungsgeschäfte spätestens am 1. März jeden Jahres beendet sind. 
Sofern der Umfang der Geschäfte es erfordert, ist es zulässig, zur Vor- 
bereitung der Beschlußfassung der Veranlagungskommission Unterkommissionen 
zu bilden und für einzelne Sachen Berichterstatter zu ernennen. 
Auch können aus besonderen Gründen, z. B. wegen der großen Zahl der 
zu erledigenden Steuererklärungen oder, weil der Abschluß der Arbeiten einzelner 
Schätzungskommissionen sich verzögert, die Tagungen der Kommission in mehrere 
Abschnitte zerlegt werden. 
Die Kommission erledigt ihre Geschäfte in der Regel in gemeinsamen 
Sitzungen, die der Vorsitzende nach Bedürfniß anberaumt; indessen ist es in 
einzelnen dringenden Fällen und bei einfacher Sachlage auch gestattet, die 
Stimmen der Mitglieder mittels Umlaufs schriftlich einzuholen. 
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